Hinsichtlich der Terminsgebühr ist zu beachten, dass eine Anrechnung nur erfolgen muss, wenn auch in der selbstständigen Familiensache eine solche entsteht. Die Anrechnung ist dann nur auf die Terminsgebühr, nicht auch auf die in der selbstständigen Familiensache entstandene Verfahrensgebühr durchzuführen. Ist eine Terminsgebühr in der selbstständigen Familiensache nicht entstanden, weil das Gericht im schriftlichen Verfahren entschieden hat, erfolgt keine Anrechnung. Die Terminsgebühr ist für den Versorgungsausgleich entstanden, wenn er dort in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, was auch gilt, wenn später ausgesetzt wird.
Die Terminsgebühr entsteht, wenn ihre Entstehungsvoraussetzungen einmal vorgelegen haben. Würde eine Anrechnung der anteiligen Terminsgebühr des Alt-Verbundverfahrens durchgeführt, obwohl im selbstständigen Verfahren keine Terminsgebühr entsteht, würde dies auf einen nachträglichen Wegfall der Terminsgebühr für den Versorgungsausgleich hinauslaufen. Zudem würde eine solche Anrechnung dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 RVG zuwiderlaufen, weil er nur eine doppelte Entstehung und Anrechnung der Gebühren verhindern will. Eine Doppelentstehung tritt jedoch nicht ein, weil die Terminsgebühr für den Versorgungsausgleich nur einmal entstanden ist, nämlich im Alt-Verbundverfahren. Eine Anrechnung der Terminsgebühr braucht daher nicht vorgenommen zu werden, wenn sie in beiden Verfahren nur einmal entstanden ist.
Folgt man hingegen der gegenteiligen Auffassung, ist auf die Verfahrensgebühr im selbstständigen Verfahren die Differenz der Verfahrens- und der Terminsgebühr anzurechnen, unabhängig davon, ob dort eine Terminsgebühr entstanden ist.
Der Scheidungsantrag wurde 2007 gestellt. Im Jahr 2008 wird über die Scheidung entschieden und der Versorgungsausgleich ausgesetzt. Der Wert beträgt 9.500,00 EUR für die Scheidung und 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich. Nach dem 1.9.2009 wird der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und ohne mündliche Verhandlung darüber entschieden. Der Wert beträgt jetzt 2.850,00 EUR.
Im Verbundverfahren war zunächst wie folgt abzurechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 10.500,00 EUR) |
683,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 10.500,00 EUR) |
631,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 1.335,00 EUR |
253,65 EUR |
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Gesamt |
1.588,65 EUR |
Im selbstständigen Verfahren kann der Anwalt die Gebühren gesondert geltend machen, jedoch handelt es sich im Verhältnis zur abgetrennten Folgesache im Alt-Verbundverfahren um dieselbe Angelegenheit (§ 21 Abs. 3 RVG). Anzurechnen ist im selbstständigen Verfahren daher die Differenz zwischen der tatsächlichen Verfahrensgebühr des Alt-Verbundverfahrens und der Verfahrensgebühr, die dort entstanden wäre, wenn der Versorgungsausgleich dort nicht anhängig gewesen wäre:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 10.500,00 EUR) |
683,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 10.500,00 EUR) |
631,20 EUR |
3. |
abzüglich 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 9.500,00 EUR) |
- 631,80 EUR |
4. |
Abzüglich 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 9.500 EUR) |
- 583,20 EUR |
3. |
Anzurechnender Differenzbetrag |
100,00 EUR |
In dem selbstständigen Verfahren erhält der Anwalt somit noch:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 2.850,00 EUR) |
245,70 EUR |
2. |
anzurechnen sind |
- 100,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 165,70 EUR |
31,48 EUR |
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Gesamt |
197,18 EUR |