Wurde der Scheidungsantrag vor dem 1.7.2004 eingereicht, ist für das Alt-Verbundverfahren die BRAGO anzuwenden (§ 61 RVG), jedoch muss hier zugleich Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrags beachtet werden, so dass die dortigen Gebühren ggf. um 10 % zu ermäßigen sind. Für Ost-Berlin ist § 135 BRAGO zu beachten, so dass die Ermäßigungssätze dort bereits seit dem 1.3.2002 nicht mehr anzuwenden waren.

Im selbstständigen Verfahren, für das wegen Art. 111 Abs. 4 FGG-RG nur das RVG gilt, ist eine solche Ermäßigung nicht mehr vorzunehmen. Anzurechnen sind auch nur die ermäßigten Gebühren des Alt-Verbundverfahrens.

 
Praxis-Beispiel

Der Scheidungsantrag wurde 2003 gestellt. Im April 2004 wird über die Scheidung entschieden und der Versorgungsausgleich ausgesetzt. Der Wert beträgt 9.500,00 EUR für die Scheidung und 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich. Anwalt und Mandant haben ihren Sitz im Beitrittsgebiet (Magdeburg). Nach dem 1.9.2009 wird der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und ohne mündliche Verhandlung darüber entschieden. Der Wert beträgt jetzt 2.850,00 EUR.

Im Verbundverfahren war zunächst, unter Berücksichtigung der 10 %igen Kürzung lt. Einigungsvertrag wie folgt abzurechnen:

 
1. 10/10-Prozessgebühr, § 31Abs. 1 Nr. 1 BRAGO  
  (Wert: 10.500,00 EUR) 473,40 EUR
2. 10/10-Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO  
  (Wert: 10.500,00 EUR) 473,40 EUR
3. 10/10-Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO  
  (Wert: 9.500 EUR) 437,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, § 25 BRAGO, 16 % aus 1.404,20 EUR 224,67 EUR
Gesamt 1.628,87 EUR

Im selbstständigen Verfahren muss der Anwalt die Verfahrensgebühr anrechnen, soweit sie für den Versorgungsausgleich entstanden ist. Dabei sind die ermäßigten Gebühren zugrunde zu legen:

 
1. 10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO  
  (Wert: 10.500,00 EUR) 473,40 EUR
2. Abzüglich 10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO  
  (Wert: 9.500,00 EUR) - 437,40 EUR
3. Differenzbetrag zunächst: 36,00 EUR
4. Umsatzsteuer, § 25 BRAGO, 16 % aus 36,00 EUR 5,76 EUR
  Anzurechnen sind somit 41,76 EUR

In dem selbstständigen Verfahren erhält der Anwalt somit noch:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
  (Wert: 2.850,00 EUR) 245,70 EUR
2. abzüglich im Alt-Verbundverfahren entstandener: - 41,76 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 223,94 EUR 42,55 EUR
  Gesamt 266,49 EUR

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