Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 48 Abs. 1 FamGKG. Der Änderung der Entscheidung des FamG liegt § 55 Abs. 3 FamGKG zu Grunde.
Für Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sieht § 48 Abs. 1 FamGKG generell einen pauschalen Verfahrenswert von 3.000,00 EUR vor. Auch Nutzungsentschädigungsansprüche unterfallen der Regelung des § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, so dass für sie nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 FamGKG ebenfalls der pauschale Wertansatz gilt.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht über § 35 FamGKG, weil nach der Vorschrift die Höhe der Geldforderung nur dann maßgeblich ist, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Eine solche anderweitige Bestimmung ergibt sich jedoch aus § 48 Abs. 1 FamGKG. Auch sachlich ergibt sich keine Notwendigkeit, Wohnungszuweisungsverfahren und Verfahren zur Regelung der Nutzungsentschädigung bei der Bemessung des Gegenstandswerts entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 FamGKG unterschiedlich zu behandeln. Sowohl bei der Nutzungsentschädigung als auch bei der Wohnungszuweisung dreht sich der Streit der Beteiligten um den wirtschaftlichen Wert der Ehewohnung. Den Gegenstandswert dieser Verfahren hat der Gesetzgeber nicht im Bezug auf den Mietwert des Objekts geregelt, sondern mit einem Pauschalbetrag.
Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks 309/07, S. 696) sollten mit der Regelung in § 48 FamGKG erstmals feste Werte festgelegt werden, wegen der Vergleichbarkeit der Fälle und zur Arbeitserleichterung der Gerichte. Damit lässt sich entgegen der Auffassung von Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rn 1744, nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit den Regelwerten nur die Zuweisungsansprüche erfasst haben wollte. Die vom Gesetzgeber erstrebte Arbeitserleichterung für die Gerichte lässt sich vielmehr nur dann erreichen, wenn, entsprechend dem Wortlaut, in allen einschlägigen Verfahren von einem festen Gegenstandswert ausgegangen wird. Vor diesem Hintergrund kann auch die Auffassung von Schneider, der § 51 Abs. 1 FamGKG oder § 9 ZPO analog anwenden will, nicht überzeugen, nachdem die Anwendung des § 9 ZPO zu völlig unverhältnismäßigen Gegenstandwerten führen würde und eine Begrenzung der Gegenstandswerte durch eine Analogie zu § 51 Abs. 1 FamGKG schon deshalb nicht erforderlich ist, weil sich diese Begrenzung unmittelbar aus dem Wortlaut des § 48 FamGKG ergibt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht möglich (§§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 7 FamGKG).