Für Ehewohnungssachen, die die Überlassung der Ehewohnung oder eines Teils der Ehewohnung für die Zeit der Trennung betreffen, gilt gemäß § 48 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR, vorbehaltlich der Möglichkeit, hiervon aus Billigkeitsgesichtspunkten nach § 48 Abs. 3 FamGKG nach oben oder nach unten abweichen können.
Wird nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung beantragt, ist fraglich, ob auch insoweit § 48 Abs. 1 FamGKG zur Bewertung heranzuziehen ist. Das OLG bejaht dies und seine Auffassung ist auch durchaus vertretbar und richtig, weil nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG mit dem Regelwert Verfahren nach § 200 Abs. 1 FamFG – § 1361b BGB und § 1568a BGB – bewertet werden sollen. Bei der Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung handelt es sich terminologisch auch um eine Ehewohnungssache, denn die Anspruchsgrundlage – § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB – ist in § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausdrücklich genannt.
Systematische Gründe könnten aber gegen eine Bewertung nach dem Regelwert angeführt werden: Der Gesetzgeber dürfte sich im FamGKG für Regelwerte entschieden haben, wenn nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zu bewerten sind, also in Kindschaftssachen (§ 45 FamGKG), Abstammungssachen (§ 47 FamGKG), Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 48 FamGKG), Gewaltschutzsachen (§ 49 FamGKG) und Verfahren, die die Kindergeldbezugsberechtigung betreffen (§ 51 Abs. 3 FamGKG). Soweit der Gesetzgeber auch für Versorgungsausgleichssachen, die vermögensrechtlich sind, einen Regelwert normiert hat (§ 50 FamGKG), ergibt sich aus § 228 FamFG, dass der vermögensrechtliche Charakter zugunsten der Versichertengemeinschaft jedenfalls nicht im Vordergrund des Verfahrens steht und deshalb auch bei der Bewertung dieser Verfahren auf einen Regelwert abgestellt wird.
Dem Gesetzgeber kann deshalb unterstellt werden, dass er dort, wo er Regelwerte normiert hat, grundsätzlich nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten bewertet wissen und die Bemessung dieser Verfahren erleichtern wollte. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass er mit dem Regelwert des § 48 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG nur die nichtvermögensrechtliche Überlassung der Ehewohnung, nicht aber die bezifferbare Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB im Blick gehabt hat. Für die Bemessung des Verfahrenwertes einer Nutzungsentschädigung ist es deshalb ebenso vertretbar, wenn sie bezifferbar ist, abweichend vom Wortlaut des § 48 Abs. 1 FamGKG auf § 35 FamGKG, also den Wert der bezifferten Forderung und im Übrigen § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen. Dabei dürfte § 35 FamGKG regelmäßig für fällige Beträge heranzuziehen sein, weil diese exakt zu beziffern sind. Für die laufende Nutzungsentschädigung ist nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bewerten, wobei für die Zukunft im Wege der Schätzung eine Begrenzung auf den 12-fachen monatlichen Betrag berücksichtigt werden kann und auch sachgereicht erscheint.
Eine allgemeine Wertvorschrift, die wiederkehrende Leistungen bewertet, ergibt sich aus dem FamGKG nämlich nicht. Lediglich in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber eine Begrenzung auf den Jahreswert als Höchstwert für zukünftige Unterhaltsforderungen vorgesehen. Entweder diese oder die sich aus § 9 ZPO ergebende Begrenzung sollte bei wiederkehrenden Leistungen dann entsprechend für die Bewertung der Nutzungsentschädigung herangezogen werden.
Zu beachten ist auf jeden Fall, dass § 48 Abs. 1 FamGKG lediglich Ansprüche auf Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit erfasst, da in § 200 FamFG nur § 1361b BGB erwähnt ist und es sich auch nur bei diesem Anspruch um eine Ehewohnungssache nach § 200 FamFG handelt. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der beteiligten Eheleute, so ist Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung einerseits § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB und andererseits § 745 Abs. 2 BGB. Es ist zwar anerkannt, dass § 1361b BGB für die Zeit der Trennung gegenüber § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis gilt und insoweit auch keine verfahrensrechtliche Unterscheidung getroffen werden muss. Wird eine Nutzungsentschädigung allerdings für die Zeit nach der Scheidung verlangt, handelt es sich nicht im eine Ehewohnungs-, vielmehr um eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG, die bereits vom Wortlaut her nicht nach § 48 Abs. 1 FamGKG bewertet werden darf. Ansprüche gemäß § 745 Abs. 2 FamGKG sind insoweit auf jeden Fall nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten, wobei dann ebenfalls auf § 9 ZPO mit der Begrenzung auf dreieinhalb Jahre (42 Monate) oder auf § 51 FamGKG mit dem Jahreswert als Höchstwert der zukünftigen Forderungen entsprechend abgestellt werden kann.
Werden Nutzungsentschädigung und Überlassung der Ehewohnung in einem Verfahren beansprucht, so ist § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG zu beachten. Danach gilt Folgendes: Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und z...