Leitsatz (amtlich)
Verfahrenswert für allein auf Nutzungsvergütung gerichtetes Verfahren
Normenkette
FamGKG § 48
Verfahrensgang
AG Biedenkopf (Entscheidung vom 17.01.2018; Aktenzeichen 30 F 479/17 WH) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 17.1.2018, durch welchen der Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben einander am XX.XX.2013 geheiratet. Seit Oktober 2015 leben sie voneinander getrennt, damals ist die Antragstellerin aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung einer Nutzungsentschädigung von mtl. 450,00 EUR für die Zeit ab Juni 2017 verlangt.
Nach vergleichsweiser Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht den Verfahrenswert mit Beschluss vom 17.1.2018 gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen die Wertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der er eine Heraufsetzung des Wertes auf 5.400,00 EUR (450,00 EUR × 12) begehrt. Er ist der Ansicht, dass § 48 FamGKG vorliegend zwar entsprechend dem Gesetzeswortlaut, nicht jedoch nach der Systematik des Gesetzes anwendbar sei, weil der Gesetzgeber sich im FamGKG nur hinsichtlich bestimmter nichtvermögensrechtlicher Angelegenheiten für einen Regelwert entschieden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit dem Regelwert nur die nichtvermögensrechtliche Überlassung der Ehewohnung, nicht aber die bezifferbare Nutzungsentschädigung im Blick gehabt habe. Insoweit sei gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG eine Bewertung nach billigem Ermessen durchzuführen, wobei nach der Rechtsprechung des OLG Köln, FamRZ 2001, 239, eine Schätzung auf den 12-fachen Monatsbetrag in Betracht komme.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8.2.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der dieser aus eigenem Recht eine Heraufsetzung des von dem Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes von 3.000,00 EUR auf 5.400,00 EUR begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 59 FamGKG statthaft und auch im übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in seinem ausführlichen Nichtabhilfebeschluss unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 26.6.2017 (Az. 4 WF 2/17) sowie auf OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421 und OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424, ausgeführt, dass alle Ansprüche aus § 1361b BGB Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind mit der Folge, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Regelwert des § 48 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG von 3.000,00 EUR gilt, wobei auch § 42 FamGKG zu keinem anderen Ergebnis führt, weil die Norm nur greift, soweit sich der Verfahrenswert nicht aus den Vorschriften des FamGKG ergibt, was in Hinblick auf § 48 FamGKG gerade nicht der Fall ist. Der Senat teilt auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Argumentation, der Gesetzgeber habe nur für nichtvermögensrechtliche Verfahren pauschale Regelwerte nominieren wollen, nicht überzeugt, weil der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen seiner Nähe zur Wohnungsüberlassung den verfahrensrechtlichen Regeln für Ehewohnungssachen unterstellt worden ist und nicht den ansonsten für vermögensrechtliche Ansprüche geltenden Verfahrensregeln in Familienstreitsachen, weshalb kein Grund ersichtlich ist, bei dem verfahrensrechtlichen Gleichklang von Nutzungsentschädigungsansprüchen und Wohnungszuweisungsansprüchen von der eindeutigen Regelung des § 48 FamGKG abzuweichen, zumal es unangemessen erscheint, den Wert für die Nutzungsentschädigung höher anzusetzen als den Wert für die Wohnungsüberlassung.
Der Senat hat zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage bereits mit Beschluss vom 8.3.2013 (Az.: 2 UF 56/13) Stellung bezogen und insoweit u. a. ausgeführt:
Nach Auffassung des Senats hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des allein auf Nutzungsvergütung gerichteten Verfahrens vom Grundsatz her zutreffend nach § 48 FamGKG bewertet.
Dies ist in der Kommentarliteratur nicht unumstritten. So wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei einem unbezifferten Antrag § 42 Abs. 1 FamGKG zur Anwendung komme, bei bezifferten Anträgen hingegen § 35 FamGKG (Trenkle in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, Rdn. 8 zu § 48 FamGKG; Thiel in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 7310; Türck-Brocher in: Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Rdn. 20 zu § 48, Anhang I Rdn. 170)...