Die gegen den Beschluss des AG eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht ist gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 RVG, §§ 567, 568 ZPO statthaft. Dabei richtet sich das Beschwerdeverfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG noch nach dem bis 31.8.2009 gültigen Recht, denn das erstinstanzliche Ausgangsverfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden und es liegen keine Ausnahmetatbestände nach Art. 111 Abs. 2 bis 5 FGG-ReformG vor. Soweit in der Lit. vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auf alle seit 1.9.2009 eingegangenen Rechtsmittel sei neues Verfahrensrecht anzuwenden (Geimer, FamRB 2009, 386 m. w. Nachw.), ist dem nicht zu folgen, weil das Rechtsmittelverfahren kein selbstständiges neues Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG ist (OLG Stuttgart FamRB 2009, 373; OLG Köln FamRZ 2009, 1852; Schwamb, FamRB 2010, 27 m. w. Nachw.). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gegen den nicht förmlich zugestellten Streitwertbeschluss erscheinen erfüllt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG bemisst sich der Wert für den im Juli 2007 anhängig gewordenen Scheidungsantrag nach §§ 3, 4 ZPO, § 48 GKG, weshalb für die Folgesache Versorgungsausgleich § 49 GKG zur Anwendung kommt.
Gem. § 40 GKG ist für die Wertberechnung regelmäßig der Zeitpunkt der Einleitung des Streitgegenstandes maßgebend. Nach der früheren Rechtslage wurde die Folgesache Versorgungsausgleich, die im Regelfall mit der Ehescheidung in einem Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das Amtsermittlungsprinzip gilt (§§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, 12 FGG), grundsätzlich erst dadurch eingeleitet, dass das FamG die notwendigen Ermittlungen aufnahm. Folglich bedurfte es in der Regel auch nur dann im Verbundurteil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn 23, 23a).
Fraglich war, ob die Folgesache Verfahrensgegenstand wurde, wenn keine Ermittlungen über die Versorgungsanwartschaften durchgeführt werden mussten, etwa weil der Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung nach § 1408 BGB ausgeschlossen wurde oder weil die Parteien beide ausländische Staatsangehörige sind und nach dem Scheidungsstatut kein Versorgungsausgleich stattfand.
In diesen Fällen wurde in der Rspr. eine Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich bejaht, wenn entweder in der mündlichen Verhandlung das Gericht zu dem notariellen Vertrag das Stichwort Versorgungsausgleich“ erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hatte (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 353) oder wenn das Gericht im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB die Folgesache Versorgungsausgleich in der Weise in die mündliche Verhandlung eingeführt hatte, dass es im richterlichen Protokoll ausdrücklich hieß, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs erörtert wurde, und anschließend vom Gericht der Versorgungsausgleich auch einer Entscheidung im Urteil zugeführt wurde. (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458; KG FamRZ 1987, 727). Hatte das Gericht demgegenüber in dem Termin ohne Sacherörterung nur auf das Antragserfordernis des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB hingewiesen und diesen Hinweis im Protokoll festgehalten, wurde eine Streitwertrelevanz verneint.
Vorliegend ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift v. 29.4.2010 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf, dass das Gericht die Folgesache erörtert hat. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Parteien zum Versorgungsausgleich keine Anträge stellen. Demgemäß enthält der Tenor des Urt. v. 11.5.2010 auch keinerlei Ausspruch zum Versorgungsaugleich. Dass es am Ende der Entscheidungsgründe heißt, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht zu treffen war, beinhaltet keine materielle Entscheidung zum Versorgungsausgleich, sondern lediglich eine deklaratorische Feststellung. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für die Annahme, dass die Folgesache Versorgungsausgleich Verfahrensgegenstand wurde, nicht vor.