Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert des Ehescheidungsverfahrens ausländischer Eheleute. streitwertrelevantes Unterbleiben eines Antrags zur Anwendung deutschen Rechts beim Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Der Versorgungsausgleich wird nicht dadurch streitwertrelevanter Verfahrensgegenstand, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung erklären, keinen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zu stellen.
Normenkette
GKG § 49; BGBEG Art. 17 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Gründe
Unter dem 19.5.2010 setzte das AG den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 2.000 EUR fest.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt, da er der Ansicht ist, es sei auch ein Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich i.H.v weiteren 1.000 EUR dem Streitwert hinzuzufügen. Mit Beschluss vom 13.7.2010 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die gegen den Beschluss des AG eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht ist gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 RVG, §§ 567, 568 ZPO statthaft. Dabei richtet sich das Beschwerdeverfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch nach dem bis 31.8.2009 gültigen Recht, denn das erstinstanzliche Ausgangsverfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden und es liegen keine Ausnahmetatbestände nach Art. 111 Abs. 2 bis 5 FGG-RG vor. Soweit in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auf alle seit 1.9.2009 eingegangenen Rechtsmittel sei neues Verfahrensrecht anzuwenden (Geimer, FamRB 2009, 386 m.w.N.), ist dem nicht zu folgen, weil das Rechtsmittelverfahren kein selbständiges neues Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist (OLG Stuttgart FamRB 2009, 373; OLG Köln FamRZ 2009, 1852; Schwamb, FamRB 2010, 27 m.w.N.). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gegen den nicht förmlich zugestellten Streitwertbeschluss erscheinen erfüllt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG bemisst sich der Wert für den im Juli 2007 anhängig gewordenen Scheidungsantrag nach §§ 3, 4 ZPO, § 48 GKG, weshalb für die Folgesache Versorgungsausgleich § 49 GKG zur Anwendung kommt.
Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung regelmäßig der Zeitpunkt der Einleitung des Streitgegenstandes maßgebend. Nach der früheren Rechtslage wurde die Folgesache Versorgungsausgleich, die im Regelfall mit der Ehescheidung in einem Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das Amtsermittlungsprinzip gilt (§§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, 12 FGG), grundsätzlich erst dadurch eingeleitet, dass das Familiengericht die notwendigen Ermittlungen aufnahm. Folglich bedurfte es in der Regel auch nur dann im Verbundurteil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rz. 23, 23a).
Fraglich war, ob die Folgesache Verfahrensgegenstand wurde, wenn keine Ermittlungen über die Versorgungsanwartschaften durchgeführt werden mussten, etwa weil der Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung nach § 1408 BGB ausgeschlossen wurde oder weil die Parteien beide ausländische Staatsangehörige sind und nach dem Scheidungsstatut kein Versorgungsausgleich stattfand.
In diesen Fällen wurde in der Rechtsprechung eine Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich bejaht, wenn entweder in der mündlichen Verhandlung das Gericht zu dem notariellen Vertrag das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hatte (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 353) oder wenn das Gericht im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB die Folgesache Versorgungsausgleich in der Weise in die mündliche Verhandlung eingeführt hatte, dass es im richterlichen Protokoll ausdrücklich hieß, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs erörtert wurde, und anschließend vom Gericht der Versorgungsausgleich auch einer Entscheidung im Urteil zugeführt wurde. (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458; KG FamRZ 1987, 727). Hatte das Gericht demgegenüber in dem Termin ohne Sacherörterung nur auf das Antragserfordernis des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB hingewiesen und diesen Hinweis im Protokoll festgehalten, wurde eine Streitwertrelevanz verneint.
Vorliegend ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 29.4.2010 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Hinwies darauf, dass das Gericht die Folgesache erörtert hat. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Parteien zum Versorgungsausgleich keine Anträge stellen. Demgemäß enthält der Tenor des Urteils vom 11.5.2010 auch keinerlei Ausspruch zum Versorgungsaugleich. Dass es am Ende der Entscheidungsgründe heißt, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht zu treffen war, beinhaltet keine materielle Entscheidung zum Versorgungsausgleich, sondern lediglich eine deklaratorische Feststellung. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für die Annahme, ...