Leitsatz
Das AG hatte den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, für die Folgesache Versorgungsausgleich sei ein weiterer Wert von 1.000,00 EUR festzusetzen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG bemesse sich der Wert für den im Juli 2007 anhängig gewordenen Scheidungsantrag nach §§ 3, 4 ZPO, 48 GKG, weshalb für die Folgesache Versorgungsausgleich § 49 GKG zur Anwendung komme.
Gemäß § 40 GKG sei für die Wertberechnung regelmäßig der Zeitpunkt der Einleitung des Streitgegenstandes maßgebend. Nach der früheren Rechtslage sei die Folgesache Versorgungsausgleich, die im Regelfall mit der Ehescheidung in einem Zwangsverbund stehe (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das Amtsermittlungsprinzip gelte, grundsätzlich erst dadurch eingeleitet, dass das Familiengericht die notwendigen Ermittlungen aufgenommen habe. Folglich habe es in der Regel auch nur dann im Verbundurteil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bedurft.
Es sei fraglich, ob die Folgesache Versorgungsausgleich Verfahrensgegenstand geworden sei, wenn keine Ermittlungen über die Versorgungsanwartschaften durchgeführt werden mussten, etwa weil die Parteien den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung nach § 1408 ausgeschlossen hatten oder beide ausländische Staatsangehörige seien und nach dem Scheidungsstatut ein Versorgungsausgleich nicht stattfand.
In diesen Fällen sei in der Rechtsprechung eine Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich bejaht worden, wenn entweder in der mündlichen Verhandlung das Gericht zu dem notariellen Vertrag das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt habe oder das Gericht im Fall des Art. 17 Abs. 3 EGBGB die Folgesache Versorgungsausgleich in der Weise in die mündliche Verhandlung eingeführt habe, dass es im richterlichen Protokoll ausdrücklich aufgeführt worden sei, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs erörtert wurde und anschließend vom Gericht der Versorgungsausgleich auch einer Entscheidung im Urteil zugeführt wurde (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458; KG FamRZ 1987, 727).
Habe das Gericht hingegen im Termin ohne Sacherörterung nur auf das Antragserfordernis des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB hingewiesen und diesen Hinweis im Protokoll festgehalten, sei eine Streitwertrelevanz verneint worden.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Protokoll entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf, dass das Gericht die Folgesache erörtert habe. Es sei lediglich festgehalten worden, dass die Parteien zum Versorgungsausgleich keine Anträge stellen. Demzufolge habe der Tenor des Urteils auch keinerlei Ausspruch zum Versorgungsausgleich enthalten. Es lägen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Folgesache Versorgungsausgleich Verfahrensgegenstand geworden sei.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.08.2010, 5 WF 189/10