Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b) BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG vorliegen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rspr. des BVerfG geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
1. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot eine Begründung selbst einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>). Demgegenüber kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Kostenentscheidung des LG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Das Gericht wollte die angegriffene Kostenentscheidung offenbar auf § 95 ZPO stützen. Der Wortlaut dieser Vorschrift trägt die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat keinen Termin und keine Frist versäumt. Sie hat auch nicht schuldhaft die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist veranlasst. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb das LG davon ausgeht, die Vorschrift könnte über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle anwendbar sein, in denen ein Kläger nicht bereit ist, im schriftlichen Vorverfahren einen aus Sicht des Gerichts unschlüssigen Teil seiner Klageforderung zurückzunehmen, um damit einen Haupttermin entbehrlich zu machen. Eine solche erweiternde Auslegung von § 95 ZPO wird – soweit ersichtlich – weder in der Rspr. noch im Schrifttum vertreten. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich ein solches Verständnis mithilfe anerkannter Auslegungsmethoden herleiten ließe.
Eine Zuvielforderung, wie sie das LG der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlastet, wird kostenrechtlich durch § 92 ZPO sanktioniert. Die Kostenregelung des § 95 ZPO, die ausnahmsweise eine Kostentrennung vorsieht, dient dazu, der Prozessverschleppung entgegenzuwirken (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2009 – 5 U 39/09, OLGR 2009, 795 <797>; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 95 Rn 1; Wolst, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 95 Rn 1; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 95 Rn 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 95 Rn 1). Vor diesem Hintergrund ist es zumindest erläuterungsbedürftig, weshalb das bloße Festhalten der Prozesspartei an einer Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren eine solche Prozessverschleppung darstellen soll, zumal die Erledigung des Rechtsstreits in einem Haupttermin der gesetzliche Regelfall ist (§ 272 Abs. 1 ZPO, vgl. auch § 128 Abs. 1 ZPO) und das schriftliche Vorverfahren – ebenso wie der alternativ mögliche frühe erste Termin – in erster Linie der umfassenden Vorbereitung dieses Haupttermins dient (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 272 Rn 1). Das schriftliche Vorverfahren bietet zwar auch Möglichkeiten zur Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (vgl. dazu Prütting, in: MüKo zur ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 276 Rn 3). Angesichts der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb daraus eine kostenrechtlich sanktionierte Verpflichtung des Klägers folgen sollte, aus Sicht des Gerichts unbegründete Teile seiner Klage zurückzunehmen, um einen Haupttermin zu vermeiden. Hinzu kommt, dass § 95 ZPO bis auf die hier völlig fernliegenden Fälle der Versäumung eines Termins oder einer Frist stets ein Verschulden der Partei voraussetzt. Das LG geht mit keinem Wort darauf ein, ob es ein Verschulden der Beschwerdeführerin annimmt und worin dieses gegebenenfalls bestehen soll.
Es kann dahinstehen, ob für das vom Gericht zugrunde gelegte Verständnis des § 95 ZPO eine willkürfreie Begründung denkbar ist. Angesichts der beschriebenen Ausgangslage ergibt sich jedenfalls aus dem Fehlen jeglicher Begründung für die mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbarende Auslegung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG...