In dem genannten Ausgangsverfahren hatte der Erinnerungsführer Klage gegen einen Bescheid des Erinnerungsgegners in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. In der Sache begehrten die Kläger die vollständige Übernahme ihrer Kosten der Unterkunft im Rahmen der von ihnen bezogenen laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Später schlossen die Beteiligten während eines Erörterungstermins einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a., den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren zu 87 % und für das Klageverfahren zu 75 % zu erstatten.
Hiernach beantragten die Erinnerungsführer, die Höhe der ihnen zu erstattenden Kosten durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen. Dabei machten sie folgende Positionen (nebst Zinsen) geltend:
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV |
300,00 EUR |
Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV |
180,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
95,00 EUR |
Zwischensumme: 595,00 EUR, |
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davon 87 % |
517,65 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
abzüglich Anrechnung der von dem Beklagten geforderten Geschäftsgebühr |
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(87 % von 300,00 EUR = 261,00 EUR) zu 50 % |
– 130,50 EUR |
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV |
280,00 EUR |
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV |
300,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
146,21 EUR |
Zwischensumme: 915,71 EUR, |
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davon 75 % |
686,79 EUR |
Endsumme: |
1.204,44 EUR |
Der hierzu angehörte Erinnerungsgegner akzeptierte die geforderten Gebühren und ihre anwaltlich bestimmte Höhe. Er vertrat indes die Ansicht, die entstandene Geschäftsgebühr von 300,00 EUR sei zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, sodass von dieser nicht nur 130,50 EUR, sondern 150,00 EUR abzuziehen seien. Daraufhin erließ die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsbeschluss für das Ausgangsverfahren. Dabei wich sie von der Kostenforderung der Erinnerungsführer nur hinsichtlich dieser Anrechnung ab und setzte insgesamt einen von dem damaligen Beklagten an die damaligen Kläger zu erstattenden Betrag i.H.v. 1.187,02 EUR nebst Zinsen fest. Dabei folgte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Rechtsansicht des damaligen Beklagten. Für die Anrechnung sei die volle Geschäftsgebühr von 300,00 EUR zu berücksichtigen – auch wenn der Beklagte nur einen Bruchteil dieses Betrags zu erstatten habe. Denn der Rechtsanwalt könne die entstandene Geschäftsgebühr i.Ü. von seiner Mandantschaft einfordern.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Kläger Erinnerung eingelegt. Die Geschäftsgebühr sei nur insoweit (zur Hälfte) anzurechnen, als sie auch tatsächlich gezahlt worden sei. Der Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, welche Gebühr er in ungekürzter Höhe von welchem Schuldner einfordere.
Die Erinnerungsführer beantragen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG dahingehend abzuändern, dass der Beklagte den Klägern als außergerichtliche Kosten insgesamt 1.204,44 EUR nebst Zinsen zu erstatten hat.