RVG § 15 Abs. 2

Leitsatz

Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einheitlich mit der Abwehr von inhaltlich übereinstimmenden Folgeberichterstattungen verschiedener Schädiger beauftragt wird.

BGH, Urt. v. 22.1.2019 – VI ZR 402/17

1 Sachverhalt

Die Klägerin, eine Schauspielerin, nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte betreibt eine Internetseite. Dort hatte sie unter Verwertung eines Berichts der Zeitung "Bild" unter der Überschrift "Der Staatsanwalt ermittelt gegen sie"; "Bei der Schauspielerin steht Ärger an. Es geht um den Verstoß gegen das Waffengesetz. Was hat [Klägerin] bloß angestellt?" folgendes berichtet:

 
Hinweis

"[Klägerin] gehört definitiv zu den Schauspielerinnen, die privat kaum für Aufsehen sorgen. Das hat sich jetzt offenbar geändert. Wie die Bild-Zeitung berichtet, wird gegen die zweifache Mutter ermittelt! Der Tatvorwurf: Verstoß gegen das Waffengesetz! (…) Was ist bloß passiert? Bei einer Routine-Kontrolle am Flughafen Tegel im März hatte die Schauspielerin offenbar ein nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät, auch Pfefferspray genannt, bei sich. Und wurde prompt erwischt. Für die Staatsanwaltschaft ein Grund zu ermitteln. Wieso genau [Klägerin] sich damit "bewaffnet" hatte, ist noch unklar. Dazu äußern wollte sie sich bis jetzt nicht."

Das im Parallelverfahren beklagte Medienunternehmen hatte auf der von ihm betriebenen Internetseite unter der Überschrift "Berliner Justiz ermittelt gegen ...-Star" folgendes berichtet:

 
Hinweis

"Gegen Schauspielerin [Klägerin], bekannt als …, läuft offenbar ein Ermittlungsverfahren. Nach Informationen der "Bild"-Zeitung vom Donnerstag fiel [Klägerin] am 15.3.bei einer Kontrolle am Flughafen Berlin Tegel auf. Demnach entdeckten die Flughafenmitarbeiter ein "nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät" bei der [ ]-Jährigen. Nun ermittle die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Bis jetzt habe sich [Klägerin] nicht selbst geäußert. Die Staatsanwaltschaft Berlin war am Freitag morgen zunächst nicht für Nachfragen erreichbar. [Klägerin] hatte sich nach der Kölner Silvesternacht mit den Opfern solidarisiert. In Anlehnung an den Slogan nach den Attentaten gegen das französische Satiremagazin Charlie Hebdo … trug die Schauspielerin … ein T-Shirt mit der Botschaft ..."

Nach einer Abmahnung gab die Beklagte – ebenso wie das im Parallelverfahren beklagte Medienunternehmen – eine Unterlassungserklärung ab und entfernte den beanstandeten Artikel. Die Zahlung der von der Klägerin aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 EUR lehnte sie ab.

Das AG hat die Beklagte zur Zahlung der Kosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen verurteilt. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliege. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei den Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten und dem im Parallelverfahren beklagten Medienunternehmen handle es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Anwaltliche Leistungen beträfen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst und in einem einheitlichen Vorgehen – bspw. in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden könnten, wie etwa die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger als Gesamtschuldner oder wegen der gleichen Berichterstattung. Verschiedene Angelegenheiten lägen dagegen vor, wenn inhaltlich zwar ähnliche, gleichwohl voneinander unabhängige Veröffentlichungen betroffen seien und die Schädiger auch nicht als Gesamtschuldner hafteten.

So liege es hier. Die Beklagte und das im Parallelverfahren beklagte Medienunternehmen gehörten zwar zu der gleichen Unternehmensgruppe, seien aber rechtlich selbständig und hätten eigenständig und unternehmerisch unabhängig die Erstveröffentlichung eines dritten Medienunternehmens für ihre eigenen Berichterstattungen verwendet. Auch wenn die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten einheitlich mit dem Unterbinden dieser Veröffentlichungen beauftragt habe und diese die Medienunternehmen mit ähnlich formulierten Schreiben auf Unterlassung in Anspruch genommen hätten, handele es sich gleichwohl um verschiedene Angelegenheiten. Denn es hätten voneinander unabhängige Rechtsverletzungen durch rechtlich und unternehmerisch eigenständige Schädiger vorgelegen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, sie zwingend gemeinsam in Anspruch zu nehmen, schon weil sie unter- schiedliche Sitze hätten, voneinander verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Verbreitungsspektrum vertrieben, sich die Berichterstattungen inhaltlich voneinander unterschieden und si...

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