ZPO §§ 788, 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 820l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV Nr. 3309 VV
Leitsatz
- Das Gericht schließt sich der Beurteilung des BGH in der in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beantworteten Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV anfällt, dahingehend an, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr zusteht, weil die Einholung von Drittauskünften eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt (BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17).
- Eine Kostenerstattung kommt nach § 788 ZPO nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war. Dies ist im Hinblick auf die Einholung von Drittauskünften erst der Fall, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erteilt hat oder wenn er sein Vermögen offengelegt hat, aber die angegebenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers vollständig zu befriedigen.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.3.2019 – 25 T 88/19
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin hatte mit Schreiben v. 16.8.2017 einen gegen die Schuldner gerichteten Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim AG übermittelt, mit dem unter Abschnitt G1 die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch sowie unter Abschnitt M2 die Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) in Bezug auf das Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist. In der Anlage 2 zu dem Vollstreckungsauftrag ist festgehalten, dass die Einholung von Drittauskünften zulässig ist, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei.
Mit Schreiben v. 11.10.2017 gewährte die Obergerichtsvollzieherin eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und bestimmte Termin zur Vermögensauskunft auf den 2.11.2017. In diesen Schreiben wird der zu vollstreckende Anspruch auf 7.535,25 EUR beziffert. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher Auskünfte gem. § 802l ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Schuldner erschienen zu dem Termin v. 2.11.2017 und boten Vollzahlung des Betrages i.H.v. 7.535,25 EUR bis zum 6.11.2017 an. Die Gerichtsvollzieherin gewährte den Schuldnern dieses Zahlungsziel und hob den Termin v. 2.11.2017 auf.
Die Schuldner zahlten den ihnen mitgeteilten Betrag an die Gerichtsvollzieherin und dieser Betrag wurde an die Gläubigerin weitergeleitet.
Nach folgender Korrespondenz zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und der Gerichtsvollzieherin forderte letztere die Schuldner mit Schreiben v. 6.2.2018 zur Zahlung einer Restsumme auf und erläuterte, dass sie bei der Forderungsberechnung diejenige aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss übersehen habe.
Die Schuldner leisteten in der Folge mit der Gerichtsvollzieherin vereinbarte Ratenzahlungen.
Die Gerichtsvollzieherin hat gegenüber der Gläubigerin mehrmals darauf hingewiesen, dass die Gebühr für die Drittauskünfte, welche seitens der Gläubigerin mit 373,18 EUR in die Forderungsaufstellung aufgenommen war, nicht erstattungsfähig sei.
Die Gläubigerin hat Erinnerung eingelegt und beantragt, die Obergerichtsvollzieherin anzuweisen, die Gebühr für die Drittauskünfte i.H.v. 373,18 EUR beizutreiben.
Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, welche das AG nach Nichtabhilfe der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Soweit das AG die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV entstehe, kann dem im Hinblick auf den Beschl. des BGH v. 20.9.2018 (I ZB 120/17 [= AGS 2018, 12]) nicht gefolgt werden.
Der BGH hat die in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV anfällt, dahingehend entschieden, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr zusteht.
Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO sei eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.
Grds. bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtli...