Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ist von der Erhebung von Gerichtskosten regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.2.2019 – 18 E 101/19

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