Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig erhoben.
In der Sache muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.
Das AG – FamG – hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beiordnungsantrag zu Recht abschlägig beschieden und es abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens die von ihr mandatierte Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen. Das FamG ist rechtsfehlerfrei und in zutreffender Würdigung der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls davon ausgegangen, dass der beantragten Beiordnung das in § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA normierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen die Beschwerde nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag.
Zwar hat ein Beteiligter, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt, grds. einen Rechtsanspruch darauf, dass das Gericht ihm den Anwalt seines Vertrauens beiordnet (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 ZPO). An diese Wahl ist das Gericht aber nicht gebunden, wenn der gewählte Rechtsanwalt nicht tätig werden darf (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 121 Rn 14). Ein solches anwaltliches Tätigkeitsverbot ergibt sich hier aus § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache vertreten darf (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen: BGH, Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12, FamRZ 2013, 542 f. u. v. 23.4.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, FamRZ 2012, 1563; Henssler, AnwBl. 6/2018, 342 ff.). Das FamG hat die Voraussetzungen dieses Verbotstatbestandes im vorliegenden Verfahren zu Recht als erfüllt angesehen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin würde, nachdem sie den Antragsgegner zunächst in einem Abstammungsverfahren bezogen auf zwei – zu Ehezeiten geborene – Kinder der Antragstellerin sowie in dem parallel eingeleiteten Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat (Erstmandat), mit der beabsichtigten Vertretung der Antragstellerin in dem nunmehr gegen den Antragsgegner angestrengten Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt für zwei weitere, ebenfalls zu Ehezeiten geborene Kinder (Zweitmandat) widerstreitende Interessen in sich zumindest teilweise sachlich-rechtlich deckenden Mandaten wahrnehmen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Würdigung und lässt weder die erforderliche Rechtssachenidentität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 43a Abs. 4 BRAO noch den objektiv vorhandenen Interessenkonflikt entfallen.
a) "Rechtssache" kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (BGH, Urt. v. 25.6.2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, Rn 11). Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGH, Urt. v. 16.11.1962 – 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192 f.), auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urt. v. 7.10.1986 – 1 StR 519/86, BGHSt 34, 191). Zwei Mandate decken sich in aller Regel dann in sachlich-rechtlicher Hinsicht, wenn sie jeweils ein "verklammerndes" Element (zum Beispiel eine Ehe oder einen Erbfall) beinhalten, welches in beiden Mandaten von rechtlicher Bedeutung ist.
Dies zugrunde legend, überschneiden sich die dem Erst- und dem verfahrensgegenständlichen Zweitmandat zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in rechtlich relevanter Weise. Wie die Beschwerde selbst vorträgt, ist das Abstammungsverfahren im Hinblick auf die nicht von dem Antragsgegner abstammenden, aber zu Ehezeiten geborenen Kinder G (geboren am ..4.2013) und Q O (geboren am ..11.2017) maßgeblich aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen und zu dem Zweck geführt worden, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, den leiblichen Vater von G und Q auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen zu können. Ausschlaggebend für diese Überlegungen waren, dass die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners für die vier ehelichen Kinder von den Beteiligten seinerzeit nicht für ausreichend erachtet worden waren. Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz v. 16.1.2019 ist die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Rahmen dieses Erstmandats über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners informiert worden. Zugleich hat sie seinerzeit für den Antragsgegner einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt und diesen im Bewilligungsverfahren vertreten. Die Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners und dessen wirtschaftliche Verhältnisse, die in dem jetzigen Verfahren für das Bestehen und den Umfang von Unterhaltsansprüchen der anderen beiden ehelichen Kinder (M und Q2 O, beide geboren am ..11.2009) auch rechtlich erheblich sind, waren damit Gegenstand des damaligen anwaltlichen ...