Die als sofortige Beschwerde anzusehende "Erinnerung" ist statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat sie einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG.
1. Die Klägerin beanstandet zu Recht die vom LG vorgenommene Festsetzung der Terminsgebühr zu Gunsten des Beklagten.
a) Die vom LG vorgenommene Festsetzung aus dem zuvor festgesetzten Streitwert für die Gerichtskosten, die einheitlich für den gesamten Rechtsstreit erfolgt ist, kann nicht mit dem Verweis auf das fehlende Bestreiten der vom Beklagten angemeldeten Kosten begründet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht gegen das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV wendet, sondern lediglich anführt, diese sei aufgrund der zuvor erfolgten Teilklagerücknahme lediglich aus einem geringeren Streitwert erwachsen. Im Ansatz zutreffend verweist das LG zwar auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast sowie die Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. nur BGH NJW 2008, 2993 [= AGS 2008, 408]; OLG Koblenz NJOZ 2016, 498). Allerdings ist die rechtliche Würdigung der unterbreiteten Tatsachen grds. der Disposition der Parteien entzogen (BeckOK-ZPO/Jaspersen, Ed. 27, § 104 Rn 4). Kern der im Kostenfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Prüfung ist die Frage, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt und in der behaupteten Höhe entstanden sind. Nur tatsächlich erwachsene Kosten sind zu erstatten (vgl. nur Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 104 Rn 6). Ohne Belang ist, ob der Kostenschuldner der irrigen Rechtsauffassung des Kostengläubigers über die Erstattbarkeit folgt (Flockenhaus, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist kein Sachvortrag der Parteien unstreitig geworden. Vielmehr ist alleiniger Streitpunkt die vom Rechtspfleger zu prüfende Berechnung der entstandenen Terminsgebühr. Das fehlende "Bestreiten" der angesetzten Terminsgebühr vermag die tatsächlichen Festsetzungsvoraussetzungen in der beantragten Höhe nicht zu schaffen.
b) Das LG kann die Festsetzung der Terminsgebühr aus dem vollen Gerichtskostenstreitwert auch nicht unter Berufung auf die bindende Wirkung der Streitwertfestsetzung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG rechtfertigen. Die Klägerin beanstandet den zugrunde gelegten Gegenstandswert für die Bestimmung der Terminsgebühr; diese sei nach der Teilklagerücknahme nur aus dem reduzierten Gegenstandswert entstanden. Zwar ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren an die richterliche Streitwertfestsetzung gebunden (BGH NJW-RR 2014, 765 [= AGS 2014, 246]; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 104 Rn 26). Allerdings hat das LG vorliegend übersehen, dass es für die Terminsgebühr an einer Wertfestsetzung fehlt. Die erfolgte Festsetzung bezog sich lediglich auf den Gerichtskostenstreitwert; die Terminsgebühr ist jedoch lediglich aus dem im Entstehenszeitpunkt anzusetzenden Gegenstandswert zu berechnen. Dabei kann dahinstehen, ob die noch vorzunehmende Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (so OLG München MDR 2017, 243, 244; zur "konkludenten" Antragstellung mit der Beschwerde BGH NJW-RR 2014, 765 [= AGS 2014, 246]) oder als Teil der Festsetzung nach § 63 GKG (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.3.2016 – L 11 R 5055/15 B, juris) zu erfolgen hat. Auch im letztgenannten Fall fehlt es an einer bindenden Festsetzung, da die Frist nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur für Änderungen, nicht aber für (erstmalige) Ergänzungen bzw. Konkretisierungen gilt, die ohne Auswirkung auf den Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bleiben. Insofern ist die Bestimmung des Gegenstandswerts für den Zeitpunkt des Entstehens der Terminsgebühr nachzuholen. Dies kann nicht im Beschwerdeverfahren durch den Senat erfolgen. Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO. Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung grds. nicht an sich ziehen (BGH NJW-RR 2014, 765 [= AGS 2014, 246]). Daher ist es zweckmäßig, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung nach der veranlassten Wertfestsetzung zurückzuverweisen (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, § 572 Rn 16).