1. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, die im Strafverfahren über § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO zur Anwendung kommt, sieht zwar regelmäßig eine Erstattung von Kosten mehrerer Wahlverteidiger nur insoweit vor, als diese die Kosten eines Wahlverteidigers nicht übersteigen.
  2. Einem Freigesprochenen sind aber dann die notwendigen Auslagen, die er für zwei Wahlverteidiger gezahlt hat, zu ersetzen, wenn seine Verteidigung ausnahmsweise im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des Strafverfahrens durch nur einen Wahlverteidiger schlechterdings nicht zu bewältigen war.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.6.2019 – 1 Ws 292/18

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