Rz. 23
Beauftragt der Mandant mehrere Anwälte nebeneinander, so sind die gegenüber einem Anwalt entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts mit spezifischen Kenntnissen auf einem besonderen Sachgebiet erforderlich sein.[4] In Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde können unter Umständen die Kosten mehrerer Anwälte erstattungsfähig sein.[5]
Rz. 24
Auch in Strafsachen sind grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers erstattungsfähig, auch wenn der Beschuldigte bis zu drei Verteidiger beanspruchen darf.[6] Diese Beschränkung ist verfassungskonform.[7] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nimmt die Rspr. an, wenn dem freigesprochenen Angeklagten ein zweiter oder dritter Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens unter Fürsorgegesichtspunkten (als sog. Sicherungsverteidiger) beigeordnet worden war.[8] Ausnahmsweise können einem Freigesprochenen auch die notwendigen Auslagen, die er für zwei Wahlverteidiger hat, zu ersetzen sein, wenn die Verteidigung ausnahmsweise im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des Strafverfahrens durch nur einen Wahlverteidiger schlechterdings nicht zu bewältigen war.[9]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen