Rz. 23

Beauftragt der Mandant mehrere Anwälte nebeneinander, so sind die gegenüber einem Anwalt entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts mit spezifischen Kenntnissen auf einem besonderen Sachgebiet erforderlich sein.[4] In Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde können unter Umständen die Kosten mehrerer Anwälte erstattungsfähig sein.[5]

 

Rz. 24

Auch in Strafsachen sind grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers erstattungsfähig, auch wenn der Beschuldigte bis zu drei Verteidiger beanspruchen darf.[6] Diese Beschränkung ist verfassungskonform.[7] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nimmt die Rspr. an, wenn dem freigesprochenen Angeklagten ein zweiter oder dritter Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens unter Fürsorgegesichtspunkten (als sog. Sicherungsverteidiger) beigeordnet worden war.[8] Ausnahmsweise können einem Freigesprochenen auch die notwendigen Auslagen, die er für zwei Wahlverteidiger hat, zu ersetzen sein, wenn die Verteidigung ausnahmsweise im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des Strafverfahrens durch nur einen Wahlverteidiger schlechterdings nicht zu bewältigen war.[9]

[4] OLG Frankfurt JurBüro 1977, 947; OLG Düsseldorf Rpfleger 1975, 323 (beide im konkreten Fall allerdings verneinend).
[5] BVerfG NJW 1978, 259.
[6] Meyer-Goßner/Schmidt, § 464a Rn 13 m. umfangreichen Nachw. zur Rspr.
[7] BVerfG 30.7.2004 – 2 BvR 1436/04, NJW 2004, 3319.
[8] OLG Celle 10.9.2018 – 1 Ws 71/18, RVGreport 2019, 109 = JurBüro 2018, 593; KG 2.5.1994 – 4 Ws 1 – 2/94, Rpfleger 1994, 476; OLG Dresden 19.10.2006 – 1 Ws 206/06, StraFo 2007, 126; OLG Rostock 20.9.1996 – I Ws 39/96, JurBüro 1997, 37; OLG Düsseldorf 4.5.2005 – III-3 Ws 62/05, JurBüro 2005, 422.
[9] OLG Braunschweig 20.6.2019 – 1 Ws 292/18, AGS 2020, 204 = RVGreport 2019, 391 = StraFo 2019, 437.

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