Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Verfahrenspfleger sei berechtigt, seine Vergütung i.H.v. 1.543,19 EUR gegenüber der Staatskasse nach den Gebührensätzen des RVG abzurechnen, da sich seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren in dem beauftragten Aufgabenkreis gehalten habe und er ausnahmsweise eine Vergütung wie ein Rechtsanwalt verlangen könne.
Die Vergütung umfasse eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV i.H.v. 592,80 EUR sowie eine 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV i.H.v. 684,00 EUR nebst 20,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer i.H.v. 246,39 EUR. Der Berechnung zugrunde zu legen sei ein Gegenstandswert von 7.500,00 EUR.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Soweit das LG bereits in seinem Beschl. v. 14.12.2017 entschieden hat, dass der Verfahrenspfleger aufgrund seiner Tätigkeit nach den Gebührensätzen des RVG abrechnen kann, ist der Senat hieran gebunden.
aa) Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das AG ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung grds. gebunden. Danach muss das Ausgangsgericht den in der Entscheidung gezogenen Schluss auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge dem weiteren Verfahren zugrunde legen. Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss ggfs. durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (Senatsbeschl, v. 18.1.2017 – XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623 Rn 40 m.w.N.).
Die Bindung erstreckt sich auch auf das im späteren Verfahren zuständige Rechtsbeschwerdegericht. Das erneut zuständige Beschwerdegericht kann nämlich keinen Rechtsverstoß begangen haben, wenn es die Bindung an seine Erstentscheidung beachtet hat. Das ist auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Denn es hat seine Nachprüfung auf Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu beschränken, unbeschadet ob es die Entscheidung sachlich billigt oder nicht (vgl. BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 u. BGHZ 15, 122, 124 f. = NJW 1955, 21).
bb) Gemessen hieran ist auch der Senat an die in dem Beschluss des LG v. 14.12.2017 vertretene und in dem angefochtenen Beschluss des LG bestätigte Rechtsauffassung gebunden.
Danach war der Verfahrenspfleger berechtigt, seine Vergütung gem. § 277 FamFG, § 1835 Abs. 3 BGB nach den Gebührensätzen des RVG abzurechnen. Die vom Verfahrenspfleger abgerechnete Tätigkeit stelle eine spezifische anwaltliche Tätigkeit dar. Die Abrechnung nach dem RVG sei deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrenspfleger die vertraglichen Grundlagen und die abzugebenden notariellen Erklärungen (zur Löschung und Aufhebung des Rechts) einschließlich einer etwaigen Absicherung der Zahlung an die Betroffene rechtlich geprüft und die Interessen der Betroffenen vertreten habe. Zudem habe er gerade seine besonderen anwaltsspezifischen Kenntnisse von Auslegungs- und Handlungsspielräumen in einer Konstellation wie der vorliegenden einbringen können. Insbesondere bei Ersterem handele es sich um eine originär anwaltliche Tätigkeit von nicht unerheblicher Komplexität. In einer Gesamtschau sei die Annahme gerechtfertigt, ein Laie hätte jedenfalls aus Vernunftsgründen einen Rechtsanwalt beauftragt.
(1) Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar einen Vergütungsanspruch nach dem RVG hin, verkennt dabei allerdings, dass sich der Umfang der Bindung nicht hierauf beschränkt. Die Rechtsbeschwerde verneint eine aktive Vertretung der Betroffenen durch den Verfahrenspfleger bei der Aushandlung eines schuldrechtlichen Anspruchs, weil er seinen Wirkungskreis überschritten habe. Demgegenüber hat das LG in seinem Beschl. v. 14.12.2017 gerade ausgeführt, die Abrechnung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers nach dem RVG sei deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrenspfleger die vertraglichen Grundlagen und die abzugebenden notariellen Erklärungen (zur Löschung und Aufhebung des Rechts) einschließlich einer etwaigen Absicherung der Zahlung an die Betroffene rechtlich geprüft und die Interessen der Betroffenen vertreten habe. Das LG ging dabei ersichtlich davon aus, dass der Verfahrenspfleger in gleicher Weise zu vergüten war wie ein vom Ergänzungsbetreuer beauftragter Rechtsanwalt. Auch insoweit war das AG, das den Vergütungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des LG neu zu bescheiden hatte, ebenso gebunden wie das LG selbst nach Einlegung der erneuten Beschwerde.
(2) Auch wenn die Staatskasse keine Möglichkeit hatte, gegen den Beschluss des LG v. 14.12.2017 Rechtsbeschwerde einzulegen, weil das LG diese seinerzeit – anders als nunmehr in dem angefochtenen Beschluss – nicht zugelassen hatte, ändert das nichts an dem Eintritt der Bindungswirkung (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 432, 433). Zwar hat der BGH in seinen früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Partei die Rechtsfolge hinnehmen müsse, weil sie kein Rechtsmittel gegen die die...