ZPO § 122
Leitsatz
Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Eine Beiordnung kann in diesem Fall nicht erfolgen.
LAG Köln, Beschl. v. 25.7.2019 – 9 Ta 101/19
1 Sachverhalt
Mit seiner Klageschrift beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für seine gegen eine fristlose Kündigung, auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klageanträge.
Den Erklärungen zu seinem PKH-Antrag war eine "Vergütungsvereinbarung durch Vollmachtbeschränkung auf Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)" beigefügt, wonach "der Auftrag zur Beantragung von PKH/VKH (...) lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache" umfasst und "der Auftrag für das Bewilligungsverfahren (...) spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll" endet. Die Herrn Rechtsanwalt H erteilte "Vollmacht in Arbeitsrechtssachen" enthält unter Nr. 11 eine gleichlautende Bestimmung."
Im Gütetermin schlossen die Parteien einen widerruflichen Beendigungsvergleich, der nicht widerrufen wurde.
Nach Anhörung der Bezirksrevision hat das ArbG den Antrag des Klägers, ihm für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H zu bewilligen, zurückgewiesen und dies damit begründet, dass § 121 ZPO eine Beschränkung der Beiordnung auf die Hauptsache nicht vorsehe. Es liege auch nicht i.S.d. antragstellenden Partei, im Nachprüfungsverfahren nicht mehr vertreten zu sein, zumal eine fehler- oder mangelhaft ausgeführte Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sogar zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen könne.
Mit der dagegen gerichteten sofortige Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei es seinem Prozessbevollmächtigtem lediglich darum gegangen, ihn darüber aufzuklären, dass er nicht zwingend dazu verpflichtet sei, das von Gericht stichprobenartig eingeleitete Überprüfungsverfahren weiter zu begleiten. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sei daher völlig überraschend.
Der Kläger erklärt nunmehr, sein Prozessbevollmächtigter leite aus der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Ausschließung eines eventuellen Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens keine Rechte mehr her und werde das Nachprüfungsverfahren vollständig begleiten. Er, der Kläger, berufe sich ebenfalls nicht auf die Auftragsbeschränkung. Sein Anwalt dürfe ihn im Nachprüfungsverfahren vertreten.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das ArbG eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgelehnt und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
1) …
2) Zu Recht hat das ArbG aber auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt H mit der Begründung abgelehnt, dass eine beschränkte Beiordnung nicht zulässig sei. Denn nach § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der zur Vertretung der Partei für den gesamten Rechtszug einschließlich des Nachprüfungsverfahrens mit den einhergehenden Rechten und Pflichten bereit ist. Dies war bei Herrn Rechtsanwalt H nicht der Fall. Das haben die Bezirksrevision und das ArbG richtig erkannt.
a) Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilferechts.
aa) Gem. § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei in Rechtsstreiten, bei denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der damit in § 121 ZPO verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebietet eine Vertretung der Partei im gesamten Rechtszug. Demgemäß bestimmt § 119 Abs. 1 ZPO, dass die Bewilligung für den Rechtszug erfolgt. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Teile des Rechtszugs sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen trifft § 119 Abs. 2 ZPO eine Sonderregelung.
bb) Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen. Die Partei gibt durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses mit der Folge aus der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte sie über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten hat (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, juris Rn 20). Entsprechend besteht ein Interesse der...