Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bei fehlender Vollmacht für das Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Eine Beiordnung kann in diesem Fall nicht erfolgen.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.05.2019; Aktenzeichen 12 Ca 783/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2019 - 12 Ca 783/19 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In seiner Klageschrift vom 06.02.2019 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für seine gegen eine fristlose Kündigung vom 31.01.2019, auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klageanträge.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 übersandte der Kläger eine unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Unterlagen. Dem Schriftsatz war die Kopie einer "Vergütungsvereinbarung durch Vollmachtbeschränkung auf Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)" vom 06.02.2019 beigefügt, wonach "der Auftrag zur Beantragung von PKH/VKH (...) lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache" umfasst und "der Auftrag für das Bewilligungsverfahren (...) spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll" endet. Die Herrn Rechtsanwalt H ebenfalls am 06.02.2019 erteilte "Vollmacht in Arbeitsrechtssachen" enthält unter Nr. 11 eine gleichlautende Bestimmung.

Durch Verfügung vom 15.02.2019 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist bis zum 01.03.2019 zur Einreichung der noch fehlenden Seite 2 des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie der weiteren Unterlagen.

Im Gütetermin vom 07.03.2019 schlossen die Parteien einen widerruflichen Beendigungsvergleich, der nicht widerrufen wurde.

Nach Anhörung der Bezirksrevision hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers, ihm für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H zu bewilligen, zurückgewiesen und dies damit begründet, dass § 121 ZPO eine Beschränkung der Beiordnung auf die Hauptsache nicht vorsehe. Es liege auch nicht im Sinne der antragstellenden Partei, im Nachprüfungsverfahren nicht mehr vertreten zu sein, zumal eine fehler- oder mangelhaft ausgeführte Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sogar zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen könne.

Der Beschluss ist dem Kläger am 18.05.2019 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 26.05.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger macht geltend, es sei es seinem Prozessbevollmächtigtem lediglich darum gegangen, ihn darüber aufzuklären, dass er nicht zwingend dazu verpflichtet sei, das vom Gericht stichprobenartig eingeleitete Überprüfungsverfahren weiter zu begleiten. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sei daher völlig überraschend. Die vom Arbeitsgericht angeforderten Unterlagen habe er am 26.02.2019 eingereicht und zeitgleich eine Verlängerung der Frist für die noch fehlende Unterlage bis zum 15.03.2019 beantragt.

Der Kläger erklärt nunmehr, sein Prozessbevollmächtigter leite aus der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Ausschließung eines eventuellen Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens keine Rechte mehr her und werde das Nachprüfungsverfahren vollständig begleiten. Er, der Kläger, berufe sich ebenfalls nicht auf die Auftragsbeschränkung vom 06.02.2019. Sein Anwalt dürfe ihn im Nachprüfungsverfahren vertreten.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgelehnt und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

1.) Die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechtfertigt sich gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schon aus dem Umstand, dass der Kläger innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist und auch im Beschwerdeverfahren weder eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die weiteren angeforderten Unterlagen zu den Akten gereicht hat. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag jedoch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Es fehlt nach wie vor die Seite 2 des amtlichen Vordrucks mit Angaben zu den Einkünften des Antragstellers. Entgegen der Mitteilung des Klägers, er habe die Unt...

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