I.
Das OLG hat verkannt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin unzulässig war. Ein Beteiligter kann zwar nach § 59 FamGKG gegen eine Wertfestsetzung Beschwerde einlegen. Erforderlich ist jedoch eine Beschwer. Diese Beschwer muss den Betrag von 200,00 EUR übersteigen und nicht – wie das OLG irrtümlich ausführt – erreichen. Eine Beschwer von 200,00 EUR genügt daher noch nicht. Die Beschwer muss 200,01 EUR mindestens betragen.
Die Antragsgegnerin war hier aber nicht beschwert. Ein Beteiligter kann nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung beschwert sein, weil er dann aus seiner Sicht zu hohe Anwaltsgebühren und zu hohe Gerichtsgebühren zahlen muss. Daher kann er zulässigerweise nur eine Herabsetzungsbeschwerde erheben, es sei denn, es liegt der hier nicht gegebene Ausnahmefall vor, dass der Beteiligte mit seinem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und durch eine Erhöhung des Verfahrens- bzw. Vergleichswerts einen höheren Kostenerstattungsanspruch erwartet. Hier war offenbar keine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden. Abgesehen davon dürften die Kosten des Verfahrens nach § 150 FamGKG gegeneinander aufgehoben worden sein, sodass Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der Anwaltsvergütung ohnehin nicht in Betracht kamen.
II.
Das OLG hat auch verkannt, dass die Wertfestsetzung des FamG hinsichtlich des Vergleichswerts bereits dem Grunde nach unzutreffend war und nach § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG von Amts wegen hätte aufgehoben werden müssen. Nach § 55 FamGKG ist ein Gericht nur dann zu einer Wertfestsetzung berufen, wenn wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Daher ist ein Vergleichsmehrwert nur dann festzusetzen, wenn hieraus eine Gebühr erhoben wird, nämlich die der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. Diese Gebühr wird aber nur erhoben für einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände. Hier ist aber nur ein Vergleich über anhängige Gegenstände geschlossen worden, sodass keine Gerichtsgebühr aus dem Wert des Vergleichs angefallen ist. Daher durfte auch kein Wert festgesetzt werden. Solche fehlerhaften Wertfestsetzungen, wie sie das FamG vorgenommen haben, führten lediglich dazu, dass der Kostenbeamte eine Vergleichsgebühr erhebt, die nicht angefallen ist. Zum Glück wissen aber Kostenbeamte zwischenzeitlich, dass Richter grds. fehlerhafte Vergleichswerte festsetzen, sodass die Kostenbeamten diese Fehler von sich aus korrigieren und keine Gebühren erheben. Ungeachtet dessen sollte der Anwalt stets prüfen, ob tatsächlich ein Vergleichsmehrwert i.S.d. Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. vorliegt, der die Erhebung einer zulässigen Gerichtsgebühr erlaubt.
III.
Anders verhält es sich für die Anwaltsgebühren. Hier spielt der Vergleich eine Rolle, da die Einigungsgebühr des Anwalts sowohl aus den anhängigen, als auch aus den nicht anhängigen Gegenständen erhoben wird. Die Wertfestsetzung für die Einigungsgebühren der Anwälte ist aber nicht von Amts wegen vorzunehmen. Vielmehr darf eine solche Wertfestsetzung nur auf Antrag eines Beteiligten oder eines Bevollmächtigten durchgeführt werden. Die Wertfestsetzung folgt dann auch nicht dem Verfahren nach § 55 FamGKG, sondern dem Verfahren nach § 33 RVG.
Hier hätte man also die "Beschwerde" wegen der Wertfestsetzung in einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG für die anwaltliche Vergleichsgebühr umdeuten können.
In der Sache ist die Entscheidung zutreffend. Eine Einigungsgebühr entsteht, wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass
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ein Streit oder eine Ungewissheit |
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durch einen Vertag |
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beseitigt wird. |
Im zugrundeliegenden Fall fehlte es bereits schon am Streit und an der Ungewissheit. Die Eigentumsverhältnisse waren klar. Sie waren weder strittig noch ungewiss. Es hat sich auch keiner der Beteiligten eines Anspruchs auf Übertragung eines Miteigentumsanteils gegen den anderen berühmt. Damit fehlt es auch bereits schon an der ersten Voraussetzung für eine Einigung. Die Übertragung von Miteigentumsanteilen stellt zwar eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme) dar, aber keine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV.
Wie das OLG zu Recht ausführt, sind die Immobilien lediglich als Zahlungs- oder Tauschmittel zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs benutzt worden. Das aber führt nicht zu einer weiteren Einigung oder einem Mehrwert. Streitig bzw. ungewiss war lediglich der Zugewinn. Dieser Streit bzw. diese Ungewissheit ist – jedenfalls zum Teil – durch die wechselseitigen Eigentumsübertragungen beseitigt worden. Bei einer Einigung und bei einem Vergleich kommt es gerade nicht darauf an, worauf man sich einigt, sondern worüber man sich einigt. Soweit zum Teil die Gegenteilige Auffassung vertreten wird, dass bei Miteigentum bereits die weitere Regulierung bzw. die Aufrechterhaltung der Miteigentumsanteile ungewiss sei, ist dies unzutreffend. Es mag hier zwar eine tatsächliche Ungewissheit besteht. Das genügt aber nicht für die Nr. 1000 VV. Es muss eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestehen. Daran fehlte es hier aber.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 4/2020...