FamGKG § 35; FamGKG-KostVerz. 1500
Leitsatz
Sind zwei Grundstücke wertmäßig in der Berechnung des Zugewinnausgleichs enthalten, so stellt die wechselseitige Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücke im Scheidungsfolgenvergleich nur eine Verrechnungsposition dar und führt nicht einer Erhöhung des Vergleichswerts gegenüber dem Verfahrenswert.
OLG Koblenz, Beschl. v. 8.7.2019 – 13 WF 612/19
1 Sachverhalt
Das FamG hatte im Scheidungsverbundverfahren folgende Wertfestsetzung vorgenommen:
Ehesache: |
15.268,77 EUR |
Versorgungsausgleich: |
7.634,39 EUR |
Ehegattenunterhalt: |
15.718,20 EUR |
Güterrecht: |
92.924,42 EUR |
Außerdem hat das FamG einen weiteren Verfahrenswert für den Vergleich wie folgt festgesetzt:
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: |
15.718,20 EUR |
Güterrecht: |
92.924,42 EUR |
Die Antragsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass, da im angesprochenen Vergleich auch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am gemeinsamen Gartengrundstück an den Antragsteller (Wert: 4.750,00 EUR) sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an den Stellplätzen an die Antragsgegnerin (Wert: 7.500,00 EUR) geregelt sei, der Verfahrenswert für den Vergleich entsprechend zu erhöhen sei.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zutreffend hat das AG den Verfahrenswert für den Vergleich mit 15.718,20 EUR und 92.924,42 EUR festgesetzt. Zwar ist zutreffend, dass der Vergleich auch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am gemeinsamen Gartengrundstück an den Antragsteller (Wert: 4.750,00 EUR) sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an den Stellplätzen an die Antragsgegnerin (Wert: 7.500,00 EUR) regelt. Indes sind beide Positionen Gegenstand der güterrechtlichen Berechnungen gewesen, wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin ergibt. Dass die Übertragung der genannten Grundstücke nicht in der Berechnung zum Zugewinnausgleich enthalten waren, ist unerheblich, da sie wertmäßig in den Berechnungen erfasst waren und, worauf das AG im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hinweist, die Vereinbarung zur Übertragung sich lediglich als Verrechnungsposten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs zum Zugewinnausgleich darstellt. Allein die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Übertragung im gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde, kann eine Erhöhung des Verfahrenswerts nicht rechtfertigen.
3 Anmerkung
I.
Das OLG hat verkannt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin unzulässig war. Ein Beteiligter kann zwar nach § 59 FamGKG gegen eine Wertfestsetzung Beschwerde einlegen. Erforderlich ist jedoch eine Beschwer. Diese Beschwer muss den Betrag von 200,00 EUR übersteigen und nicht – wie das OLG irrtümlich ausführt – erreichen. Eine Beschwer von 200,00 EUR genügt daher noch nicht. Die Beschwer muss 200,01 EUR mindestens betragen.
Die Antragsgegnerin war hier aber nicht beschwert. Ein Beteiligter kann nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung beschwert sein, weil er dann aus seiner Sicht zu hohe Anwaltsgebühren und zu hohe Gerichtsgebühren zahlen muss. Daher kann er zulässigerweise nur eine Herabsetzungsbeschwerde erheben, es sei denn, es liegt der hier nicht gegebene Ausnahmefall vor, dass der Beteiligte mit seinem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und durch eine Erhöhung des Verfahrens- bzw. Vergleichswerts einen höheren Kostenerstattungsanspruch erwartet. Hier war offenbar keine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden. Abgesehen davon dürften die Kosten des Verfahrens nach § 150 FamGKG gegeneinander aufgehoben worden sein, sodass Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der Anwaltsvergütung ohnehin nicht in Betracht kamen.
II.
Das OLG hat auch verkannt, dass die Wertfestsetzung des FamG hinsichtlich des Vergleichswerts bereits dem Grunde nach unzutreffend war und nach § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG von Amts wegen hätte aufgehoben werden müssen. Nach § 55 FamGKG ist ein Gericht nur dann zu einer Wertfestsetzung berufen, wenn wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Daher ist ein Vergleichsmehrwert nur dann festzusetzen, wenn hieraus eine Gebühr erhoben wird, nämlich die der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. Diese Gebühr wird aber nur erhoben für einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände. Hier ist aber nur ein Vergleich über anhängige Gegenstände geschlossen worden, sodass keine Gerichtsgebühr aus dem Wert des Vergleichs angefallen ist. Daher durfte auch kein Wert festgesetzt werden. Solche fehlerhaften Wertfestsetzungen, wie sie das FamG vorgenommen haben, führten lediglich dazu, dass der Kostenbeamte eine Vergleichsgebühr erhebt, die nicht angefallen ist. Zum Glück wissen aber Kostenbeamte zwischenzeitlich, dass Richter grds. fehlerhafte Vergleichswerte festsetzen, sodass die Kostenbeamten diese Fehler von sich aus korrigieren und keine Gebühren erheben. Ungeachtet dessen sollte der Anwalt stets prüfen, ob tatsächlich ein Vergleichsmehrwert i.S.d. Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. vorliegt, der die Erhebung einer zulässigen Gerichtsgebühr erlaubt.
III.
Anders verhält es sic...