Leitsatz (amtlich)

Werden in einem gerichtlichen Vergleich zum ehelichen Güterrecht zusätzlich einzelne Vermögensgegenstände unter den Ehegatten übertragen, begründet dies keinen Vergleichsmehrwert, wenn diese Vermögensgegenstände ursprünglich Rechnungsposten der Zugewinnausgleichsbilanz waren. Der Verfahrenswert des Vergleichs bemisst sich dann allein nach dem ursprünglich geltend gemachten wertmäßig höheren Zugewinnausgleichszahlungsanspruch.

 

Normenkette

BGB § 1378; FamGKG § 35

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Beschwerdesumme von 200,00 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG erreicht und auch die Frist des § 59 Abs. 1 S. 3 iVm. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG ist eingehalten. Indes hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14.06.2019, in welchem der Verfahrenswert für die Scheidung und Folgesachen wie folgt festgesetzt wurde:

Ehesache: 15.268,77 EUR

Versorgungsausgleich: 7.634,39 EUR

Ehegattenunterhalt: 15.718,20 EUR und

Güterrecht: 92.924,42 EUR

Außerdem hat das Amtsgericht einen weiteren Verfahrenswert für den Vergleich vom 24.05.2019 wie folgt festgesetzt:

Nachehelicher Ehegattenunterhalt: 15.718,20 EUR und

Güterrecht: 92.924,42 EUR

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass, da im angesprochenen Vergleich auch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am gemeinsamen Gartengrundstück an den Antragsteller (Wert: 4.750,00 EUR) sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an den Stellplätzen an die Antragsgegnerin (Wert: 7.500,00 EUR) geregelt sei, der Verfahrenswert für den Vergleich entsprechend zu erhöhen sei.

II. Zutreffend hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für den Vergleich mit 15.718,20 EUR und 92.924,42 EUR festgesetzt. Zwar ist zutreffend, dass der Vergleich vom 24.05.2019 auch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am gemeinsamen Gartengrundstück an den Antragsteller (Wert: 4.750,00 EUR) sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an den Stellplätzen an die Antragsgegnerin (Wert: 7.500,00 EUR) regelt. Indes sind beide Positionen Gegenstand der güterrechtlichen Berechnungen gewesen, wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.09.2017 im Verfahren 201 F 481/16 GÜ ergibt. Dass die Übertragung der genannten Grundstücke nicht in der Berechnung zum Zugewinnausgleich enthalten waren, ist unerheblich, da sie wertmäßig in den Berechnungen erfasst waren und, worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hinweist, die Vereinbarung zur Übertragung sich lediglich als Verrechnungsposten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs zum Zugewinnausgleich darstellt. Allein die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Übertragung im gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde, kann eine Erhöhung des Verfahrenswerts nicht rechtfertigen.

Die Beschwerde ist dementsprechend zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13475620

FamRZ 2020, 364

AGS 2020, 188

NZFam 2020, 493

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?