Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert bei Stufenantrag mit nachträglicher offener Teilbezifferung in der Leistungsstufe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gemäß § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden.

2. Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert. Dieser richtet sich nach dem vollen Zahlungsanspruch.

3. Wird der bisher unbeschränkte Leistungsantrag beziffert und dabei nachträglich in Gestalt eines offenen Teilantrages auf einen Teil des Leistungsanspruches beschränkt, kann dies den zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) nicht nachträglich reduzieren. In der offenen Beschränkung des Leistungsantrages auf einen Teil des Zahlungsanspruches ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrages zu sehen, der lediglich eine Reduzierung des Verfahrenswertes ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend, zur Folge hat.

 

Normenkette

FamGKG §§ 34, 38

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Aktenzeichen 002 F 929/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswert erster Instanz auf 143.597,00 Euro festgesetzt. Ab 24.03.2016 ermäßigt sich der Verfahrenswert auf 34.382,00 Euro.

In der Folgesache Güterrecht wird der Wert der Auskunftsstufe auf 11.421,00 Euro festgesetzt und der Wert der Leistungsstufe auf 114.215,00 Euro. Ab dem 24.03.2016 ermäßigt sich der Wert der Leistungsstufe auf 5000,00 Euro.

In der Folgesache Ehegattenunterhalt werden der Wert der Auskunftsstufe auf 1548,00 Euro und der Wert der Leistungsstufe auf 15480,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht Bayreuth aufgrund Beschlusses vom 31.10.2018.

Mit Endbeschluss vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth die Ehe der beteiligten Ehegatten A. und B. geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht in Höhe von 2,0 Entgeltpunkten übertragen und ferner festgestellt, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG nicht stattfindet.

Im Termin vom 31.07.2018 haben die Beteiligten darüber hinaus folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Der Antragsgegner verzichtet auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 0,6320 EGP, so dass insgesamt lediglich 2,0 EGP zu seinen Gunsten ausgeglichen werden.

2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass hinüber und herüber keinerlei Zugewinnausgleichsansprüche mehr bestehen.

3. Der Antragsgegner verzichtet auf die Rückforderung des zuletzt als Darlehen bezahlten Trennungsunterhalts.

4. Das Verfahren "nachehelicher Ehegattenunterhalt" wird von beiden Beteiligten übereinstimmend erledigt erklärt. Darüber hinaus verzichten beide Beteiligte auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und nehmen den Verzicht des anderen jeweils an.

5. Die Kosten dieser Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hatte die Antragstellerin zunächst im Rahmen eines Stufenantrags Auskunft und einen noch zu beziffernden nachehelichen Unterhalt verlangt. Zuletzt mit Schriftsatz vom 06.07.2015 wurde die Größenordnung des geforderten Unterhalts mit 1.320,00 Euro angegeben.

In der Folgesache Güterrecht wurde zunächst mit Schriftsatz vom 06.07.2015 im Wege des Stufenantrags Auskunft und ein sich aufgrund der Auskunft noch zu beziffernder Zahlungsbetrag verlangt.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, eingegangen am 24.03.2016, wurde nach Auskunftserteilung durch die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an die Antragstellerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar rechnerisch ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 114.215,61 Euro ergebe, aus anwaltlicher Fürsorge heraus werde zunächst im Wege eines Teilantrags lediglich ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro beziffert. Die Antragserweiterung bleibe selbstverständlich vorbehalten.

Mit Beschluss vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth den Gegenstandswert des geschlossenen Vergleichs auf 123.845,00 Euro (Versorgungsausgleich 2.430,00 Euro, Güterrecht: 114.215,00 Euro, Verzicht auf Rückzahlung Trennungsunterhalt: 7.200,00 Euro) festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verfahrens...

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