Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg richtet sich die Terminsgebühr in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht nach Nr. 3104 VV, sondern gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV nach Nr. 3202 VV. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind allerdings aufgrund der Verweisung in Anm. zu Nr. 3202 VV die gleichen.
Die Ausführungen des OLG Hamburg sind nur insoweit zutreffend, als bei einer Entscheidung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG keine fiktive Terminsgebühr ausgelöst wird. Darum ging es hier aber gar nicht. Das OLG Hamburg hat verkannt, dass die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gar nicht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ergangen ist, sondern nach §§ 68 Abs. 2, 117 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO. Daher war es auch unerheblich, ob in erster Instanz bereits mündlich verhandelt worden war oder nicht. Bei einer Verwerfung als unzulässig kommt es nämlich – im Gegensatz zur Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) – nicht darauf an, ob in erster Instanz bereits mündlich verhandelt worden ist. Eine Verwerfung wegen Unzulässigkeit der Beschwerde kann immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO ist eine mündliche Verhandlung nämlich gerade nicht vorgeschrieben, wie sich aus § 128 Abs. 4 ZPO ergibt. Daher konnte hier folglich auch kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV vorliegen.
Zu Unrecht hat das OLG Hamburg auch die "Erinnerung" der Antragstellerin als sofortige Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, § 11 RPflG ausgelegt. Es ging hier ersichtlich nicht um die Kostenerstattung, sondern um die Festsetzung der VKH-Vergütung nach § 55 RVG. Tatsächlich handelte es sich daher um eine Beschwerde nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG.
Nicht nachvollziehbar ist auch, wie das OLG Hamburg darauf kommt, die Antragstellerin sei Beschwerdeführerin. Im Rahmen der Festsetzung der VKH-Vergütung sind die Verfahrensbeteiligten nicht beteiligt, sondern nur deren Verfahrensbevollmächtigte und die Landeskasse. Beschwerdeführerin war daher die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin.
Das OLG Hamburg hat auch die Kostenentscheidung zu Unrecht auf § 84 FamFG gestützt. Abgesehen davon, dass in der Hauptsache eine Ehesache zugrunde lag, die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die §§ 80 ff. FamFG ausschließt, hat das Gericht verkannt, dass hier § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG gilt: "Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde." Eine Kostenentscheidung war daher gar nicht veranlasst.
Schon gar nicht hätten die Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt werden dürfen. Diese war am Beschwerdeverfahren ja nicht einmal beteiligt und soll jetzt für den Unsinn ihrer Verfahrensbevollmächtigten haften
Soweit das OLG Hamburg die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil "die Voraussetzungen des § 70 FamFG nicht gegeben sind", ist auch das unzutreffend gewesen. Das Gericht hat auch hier verkannt, dass gar kein Verfahren nach dem FamFG vorlag, sondern ein Verfahren nach dem RVG. Das RVG kennt aber keine Rechtsbeschwerde und schließt darüber hinaus vorsorglich nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus. Über die Zulassung eines Rechtsmittels, das es nicht gibt, braucht man nicht zu entscheiden.
Außer dem Ergebnis ist also an der Entscheidung eigentlich alles falsch.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 4/2020, S. 177 - 179