Für den Rechtsanwalt, der seinen Mandanten vertritt, ist vergütungsrechtlich wichtig zu wissen: Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gegenwärtig nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Sie ist dabei "aufwandbezogen" und nicht nach einem Erfolg orientiert. Der Insolvenzverwalter erhält aus dieser Berechnungsgrundlage nach § 2 InsVV eine Regelvergütung ("in der Regel") die sich wie folgt errechnet:

 
Hinweis

1. von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse

40 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR

25 vom Hundert,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR

7 vom Hundert,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00 EUR

3 vom Hundert,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000,00 EUR

2 vom Hundert,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000,00 EUR

1 vom Hundert,

7. von dem darüberhinausgehenden Betrag

0,5 vom Hundert.

Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000,00,00 EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100,00 EUR.

Verwalterverbände haben ganz aktuell eine Anpassung dieser Vergütung wie folgt vorgeschlagen:[8]

 
Hinweis

1. von den ersten 35.000,00 EUR der Insolvenzmasse

50 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000,00 EUR

30 vom Hundert,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000,00 EUR

8,5 vom Hundert,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000,00 EUR

3,5 vom Hundert,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000,00 EUR

2,5 vom Hundert,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000,00 EUR

1,2 vom Hundert,

7. von dem darüberhinausgehenden Betrag

0,6 vom Hundert.

Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.650,00 EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 250,00 EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 170,00 EUR.

Neben dieser Regelvergütung kommen über § 3 InsVV "Zuschläge" in Betracht, welche heute oft nicht mehr ein Korrektiv, sondern die Regel bilden.

[8] Reformvorschlag nebst Begründung ist hier abrufbar: https://www.vid.de/initiativen/gemeinsame-reformvorschlaege-von-nivd-und-vid-zur-reform-der-insolvenzrechtlichen-verguetungsverordnung/.

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