Ausgehend von den bisherigen Ausführungen stellt sich nun die Frage, wann, wo und zu welchem Zweck bzw. Verfahren die Pflichtverletzung begangen wurde. Bedeutet die begangene Pflichtverletzung auch, dass diese "in anderen, weiteren" Verfahren sanktioniert werden muss? Besteht eine "Ächtung" für alle Verfahren? Hierzu hat der BGH nun richtungsweisend einiges klargestellt. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Aufsicht können Pflichtverletzungen aus anderen Verfahren grds. dazu führen, dass auch Sanktionsmaßnahmen zu ergreifen sind. Im Rahmen der Vergütung gilt dies jedoch nur eingeschränkt. Danach kann die Verwirkung des Vergütungsanspruchs grds. nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht. Sofern "Pflichtverletzungen" in anderen Verfahren vorhanden sind, wird die Frage, ob dies Auswirkungen auf konkrete Verfahren hat, unterschiedlicher bewertet. Noch im Jahr 2016 hat der BGH argumentiert, dass eine Auswirkung auf das konkrete Verfahren durchaus in Betracht zu ziehen sein kann. Im entschiedenen Fall wurde verschwiegen, dass es in einer Vielzahl von früheren Verfahren zu Pflichtverstößen gekommen ist. Das Gericht sah hierin einen klaren Treuebruch und ein "Erschleichen" der Amtsinhaberschaft. Aktuell hat der BGH jedoch klargestellt, dass Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf die Vergütung im konkreten Verfahren führen kann. Abzustellen – so der BGH in seiner Entscheidung v. 12.9.2019 – sei einzig auf die Gewichtigkeit des Verstoßes, der in jedem Einzelfall geprüft werden müsse. Eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung könne zwar grds. genügen, denn auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat kann die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen. Grds. müsse der Verwalter aber vor seiner Bestellung im konkreten Verfahren auch nicht auf jeden kleinen Pflichtverstoß früherer Verfahren hinweisen. Eine unterlassene Offenbarung von Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren habe daher grds. nicht zwingend den Verlust des Vergütungsanspruchs zur Folge. Nur dann, wenn die unterlassene Offenbarung der Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstelle, könne dies Konsequenzen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies also Folgendes: Kleinere Verfehlungen in früheren Verfahren bleiben im konkreten Verfahren – ach bei Verschweigen – folgenlos. Nur bei tatsächlich schwersten Verfehlungen bestehe stets auch eine Offenbarungspflicht im konkreten Verfahren, was bei Verstoß zur Verwirkung führe. Dies ist konsequent, denn bei schwersten Verfehlungen – wie etwa Straftaten – würde es bei Kenntnis auch niemals zu einer Listung bzw. Bestellung führen. Folgerichtig soll – wenn es dann doch aus Unkenntnis erfolgt – kein Vorteil daraus erwachsen. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass ein "schwerer" Verstoß ein dauerhaftes Stigma verursacht, welches nicht mehr zur Bestellung führen wird. "Erschleicht" sich ein Prätendent dann die Bestellung, indem er "seine Vorgeschichte" nicht kundtut, löst dies eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs aus. Auch ansonsten führen schwere Pflichtverstöße, die absichtlich und verwerflich begangen wurden zur Nichtigkeit des (aktuellen) Vergütungsanspruchs (und u.U. wiederum bei Verschweigen zu anderen "zukünftigen Ansprüchen). "Frühere" Vergütungen vor dem Verstoß werden hingegen nicht sanktioniert. So kann der Verwalter, der einen Pflichtverstoß im laufenden Verfahren begangen hat, zwar diesen Anspruch verlieren. Dies bedeutet aber nicht, dass er auch frühere Ansprüche – wie etwa die des vorl. Verfahrens – nicht mehr geltend machen kann. Kleinere Fehler verzeiht die Rspr. hingegen. Solche müssen also auch nicht offenbart werden. "