Leitsatz (amtlich)
Die Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren kommt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst in Betracht, wenn gewichtige, vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Pflichtverstöße festgestellt sind, deren unterlassene Offenbarung gegenüber dem Insolvenzgericht eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellt.
Normenkette
InsO §§ 63, 64 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 24.07.2018; Aktenzeichen 4 T 249/18) |
AG Wiesbaden (Beschluss vom 01.06.2018; Aktenzeichen 10 IN 373/15) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 24.7.2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.385,16 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit Beschluss vom 24.11.2015 eröffnete das AG Wiesbaden das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte Ralf H. zum Insolvenzverwalter. Durch Beschluss vom 15.7.2016 wurde der Insolvenzverwalter auf seinen eigenen Antrag hin aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2) zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters wurde mit Beschluss vom 1.9.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.4.2018 hat der frühere Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen i.H.v. 1.385,16 EUR beantragt. Das AG hat den Vergütungsanspruch als verwirkt zurückgewiesen.
Rz. 2
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) hat das LG zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der weitere Beteiligte zu 1) den Vergütungsanspruch des früheren Insolvenzverwalters weiter.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Insolvenzverwalter verwirke seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletze, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erweise.
Rz. 5
Der frühere Insolvenzverwalter habe seinen Vergütungsanspruch aufgrund eines schweren Treubruchs gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt habe, verwirkt. Der frühere Insolvenzverwalter habe dem Insolvenzgericht vor seiner Ernennung nicht mitgeteilt, dass es in einem anderen Insolvenzverfahren zu einer doppelten Entnahme der Vergütung i.H.v. 7.787,44 EUR gekommen sei. Eine Rückführung der entnommenen Gelder durch ihn sei nicht erfolgt. Auch in einem weiteren Insolvenzverfahren sei es zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Abrechnung gekommen, die der frühere Insolvenzverwalter zwar nicht bestritten, aber als nicht so schwerwiegend dargestellt habe. Das Gericht betrachte die zutage getretenen unstreitigen Pflichtverletzungen insb. in der Gesamtschau als erheblich.
Rz. 6
Der frühere Insolvenzverwalter habe die Pflichtverletzungen vor seiner Bestellung begangen. Er habe damit seine Bestellung in dem vorliegenden Verfahren durch Täuschung erschlichen, indem er frühere Pflichtverletzungen bewusst verschwiegen habe.
Rz. 7
Soweit der weitere Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen habe, dass durch den früheren Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen allenfalls in Form einer fehlerhaften Aufsicht eingeräumt worden seien, führe auch dies zu der Annahme einer schwerwiegenden Verletzung der Treuepflicht, weil dann den Mitarbeitern sämtliche Abrechnungen ohne Prüfung überlassen worden seien.
Rz. 8
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn das Beschwerdegericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die eine Versagung des Vergütungsanspruchs des früheren Insolvenzverwalters rechtfertigen würden.
Rz. 9
a) Nach der Rechtsprechung des BGH verwirkt der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung des § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist. Da der Insolvenzverwalter einen gem. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insb. dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (BGH, Beschl. v. 22.11.2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rz. 16 m.w.N.). Den entscheidenden Grund für die Beurteilung, dass der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist, bildet der schwere Treuebruch des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Das Insolvenzgericht hat zum Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO eine geeignete Person zu bestellen. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insb. seine Ehrlichkeit (BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - IX ZB 52/15, ZIP 2016, 1648 Rz. 8 m.w.N.). Deshalb kann die Verwirkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht (BGH, Beschl. v. 21.9.2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rz. 11).
Rz. 10
b) Dagegen führen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf die Vergütung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2017, a.a.O.). So kommt die Versagung der Vergütung grundsätzlich nur bei gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 132). Allerdings kann eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung genügen, denn auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat kann die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rz. 20). Zudem sind Vergütungsansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2004, a.a.O.). Ein Insolvenzverwalter ist aber nicht verpflichtet, dem Insolvenzgericht vor der Bestellung ungefragt jegliche Pflichtwidrigkeit aus anderen Verfahren mitzuteilen. Daher führt eine unterlassene Offenbarung von Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - IX ZB 52/15, ZIP 2016, 1648 Rz. 9). Vielmehr muss die unterlassene Offenbarung der Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2016, a.a.O., Rz. 6). Dies kommt erst in Betracht, wenn es sich um Pflichtwidrigkeiten in einem Ausmaß handelt, bei dem im Falle des Bekanntwerdens nach der Bestellung die sofortige Entlassung aus dem Amt des Verwalters nach § 59 InsO nicht nur gerechtfertigt, sondern die zwingende Folge wäre. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rz. 6).
Rz. 11
c) Verhaltensweisen des früheren Insolvenzverwalters, die als eine derart schwere Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht zu werten wären, sind durch das Beschwerdegericht nicht festgestellt worden. Allein der Umstand, dass der frühere Insolvenzverwalter bei seiner Bestellung im hiesigen Verfahren dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt hat, es sei in einem anderen Insolvenzverfahren durch ihn als Insolvenzverwalter zu einer doppelten Entnahme der Vergütung i.H.v. 7.787,44 EUR gekommen, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist das konkrete pflichtwidrige Verhalten des früheren Insolvenzverwalters nach Art, Inhalt und Umfang festzustellen und sind stets die Umstände im Hinblick auf die dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht obliegende Treuepflicht zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2017, 2063 Rz. 19).
Rz. 12
Soweit das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass es auch in einem weiteren Insolvenzverfahren zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Abrechnung gekommen sein soll, hat es eigene Feststellungen insoweit nicht getroffen. Auch dem angefochtenen Beschluss des AG sind Feststellungen hierzu nicht zu entnehmen.
Rz. 13
3. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Rz. 14
Dabei wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass eine Versagung der Vergütung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst in Betracht kommt, wenn gewichtige, vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Pflichtverstöße des früheren Insolvenzverwalters in anderen Insolvenzverfahren festgestellt worden sind, deren unterlassene Offenbarung selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellt. Ein entscheidendes Gewicht liegt bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treuepflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131).
Fundstellen
Haufe-Index 13489334 |
DStR 2019, 11 |
NJW 2019, 10 |
NWB 2020, 991 |
EWiR 2020, 49 |
JurBüro 2019, 647 |
WM 2019, 2017 |
ZIP 2019, 2069 |
DZWir 2020, 189 |
JZ 2019, 787 |
MDR 2019, 1473 |
NZI 2019, 7 |
NZI 2020, 12 |
NZI 2020, 160 |
Rpfleger 2020, 42 |
ZInsO 2019, 2290 |
ZInsO 2023, 1522 |
InsbürO 2020, 51 |
ZVI 2020, 35 |
VIA 2020, 4 |
WiJ 2020, 37 |