Die zulässige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des Kammerbeschlusses v. 7.1.2020 sowie zur Zurückverweisung der Sache an das LG zur Entscheidung über die Kostenerinnerung des Klägers.
a. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft.
Bei dem Kammerbeschluss v. 7.1.2020 handelt es sich um eine Entscheidung des Erstgerichts gem. § 21 Abs. 2 S. 1 GKG über die Frage der Nichterhebung der (Sachverständigen-)Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Gegen eine solche Entscheidung des Erstgerichts findet gem. § 66 Abs. 2 GKG die – einfache – Beschwerde statt (Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 21 GKG, Rn 66; BDZ-Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 21 Rn 13; BeckOK-Dörndorfer, Kostenrecht, 28. Edition, § 21 GKG, Rn 9).
b. Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den zuständigen gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergangen ist.
Das LG hat in unzulässiger Weise als Erstgericht – in der Besetzung mit drei Berufsrichtern – über die Frage der Nichterhebung von Gerichtskosten gem. § 21 GKG entschieden. Nachdem die Kostenrechnung v. 22.11.2019 mit den darin enthaltenen Sachverständigenkosten dem Kostenschuldner bereits zugegangen war und er diese i.Ü. auch ausdrücklich mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung angegriffen hat, war eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts über die Frage der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG nicht mehr gegeben. Mit Zugang der Kostenrechnung ist vielmehr über die Frage der Nichterhebung von Verfahrenskosten ausschließlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz zu entscheiden, wofür gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
aa. Mit Zugang einer Kostenrechnung an den Kostenschuldner ist über die Frage der Nichterhebung von Gerichtskosten ausschließlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Gerichtskostenansatz zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
aaa. Der – teilweise – Wegfall des staatlichen Kostenanspruchs i.S.d. § 21 GKG setzt grds. eine gerichtliche Entscheidung voraus. Die Entscheidung über die Nichterhebung entstandener Gerichtskosten trifft dabei das Gericht, d.h. der Richter bzw. in übertragenen Geschäften der Rechtspfleger, bei dem die unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt hat. Die gerichtliche Entscheidung über die Nichterhebung kann dabei bereits in die Kostengrundentscheidung des Endurteils über die Hauptsache aufgenommen werden; ansonsten entscheidet das Gericht durch gesonderten Beschluss (BDZ-Zimmermann, a.a.O., § 21 GKG, Rn 13; BeckOK-Dörndorfer, a.a.O., § 21 Rn 9). Das Gericht entscheidet dabei auf Antrag des Kostenschuldners oder von Amts wegen.
bbb. Die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Erstgerichts über die Frage der Nichterhebung von Gerichtskosten endet jedoch – für den Fall der Antragstellung durch den Kostenschuldner – mit dem Zugang der Kostenrechnung an den Kostenschuldner bzw. – für den Fall einer Entscheidung von Amts wegen- mit der Erstellung des Kostenansatzes. Ein nach Zugang der Kostenrechnung eingereichter Antrag gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG auf Nichterhebung von Gerichtskosten richtet sich der Sache nach gegen den vom Kostenbeamten in der Kostenrechnung vorgenommenen Kostenansatz, also gegen die Anforderung der angefallenen Gebühren und zu erstattenden Auslagen. Ein solcher Antrag ist daher als Erinnerung zu behandeln (BGH, Beschl. v. 15.5.2002 – I ZA 1/01; VGH Kassel, Beschl. v. 13.9.2012 – 4 F 1443/12; Hartmann, a.a.O., Rn 54; BDZ-Zimmermann, a.a.O., 21 Rn 14; BeckOK-Dörndorfer, a.a.O., § 21 Rn 9).
Die Annahme eines Fortbestehens der Zuständigkeit des Erstgerichts für die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten neben dem Angriff der bereits festgesetzten Sachverständigenkosten im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz würde zu einer – zu vermeidenden – Parallelzuständigkeit des erkennenden Erstgerichts einerseits sowie des Kostenbeamten bzw. Kostenrichters andererseits führen mit der Folge, dass über dieselbe Frage im Rahmen zweier unterschiedlicher Verfahren durch unterschiedliche Entscheidungsbefugte befunden würde. Die dabei entstehende Gefahr widerstreitender Entscheidungen bei Niederschlagung der Kosten im Rahmen des Erinnerungsverfahrens bei gleichzeitiger Zurückweisung des Nichterhebungsantrags durch das Erstgericht oder umgekehrt, ist offensichtlich.
ccc. Im vorliegenden Fall ist dem Kostenschuldner die Kostenrechnung v. 22.11.2019 bereits zugegangen. Ausweislich des Schriftsatzes v. 6.12.2019 wendet er sich hiergegen ausdrücklich mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung.
Aus der Formulierung seines Antrags v. 6.12.2018 ergibt sich darüber hinaus, dass der Kostenschuldner ausdrücklich den Kostenansatz angreift und insoweit beantragt die darin enthaltene Sachverständigenvergütung gem. § 21 GKG niederzuschlagen. Auch nach dem ausdrücklichen Wortlaut seines Antrags geht hervor, dass di...