1. Mit Zugang der Kostenrechnung beim Kostenschuldner endet die Befugnis des Ausgangsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG; ab diesem Zeitpunkt ist ein derartiger Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu betrachten, über die der gem. § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG zuständige Einzelrichter entscheidet.
  2. Ein Beschluss durch das Erstgericht in der Besetzung mit drei Richtern verstößt gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.8.2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; s.a. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2009 – BvR 2295/08, NJW-RR 2010, 268).

OLG München, Beschl. v. 26.2.2020 – 11 W 215/20

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