Geben die Prozessbevollmächtigten der Parteien in oder außerhalb der mündlichen Verhandlung einseitige Erklärungen dahin ab, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, führt dies im Regelfall noch nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr.[1] Eine Einigungsgebühr fällt auch dann nicht an, wenn eine der Parteien anlässlich der Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit der Kostentragung erklärt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigten ihre jeweiligen Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei bzw. ihres Rechtsanwalts vorgenommen haben. Folglich löst die Abgabe von – auch übereinstimmenden – Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, für sich genommen noch keine Einigungsgebühr aus.[2]
Beispiele:
• | So fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach Erfüllung der Klageforderung der Kläger seine Klage zurücknimmt.[3] |
• | Gleiches gilt für den Fall der Klagerücknahme und der Zustimmung des Beklagten hierzu.[4] |
• | Auch wenn der Beklagte erklärt, seine Einwilligung zur Klagerücknahme nur unter Bedingung eines Klageverzichts zu erteilen, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.[5] |
• | Ebensowenig entsteht die Einigungsgebühr allein durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen.[6] |
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