Der III. ZS des BGH hatte in drei Verfahren jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschl. v. 18.6.2020, mit dem der BGH die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von PKH für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt hatte, auf seine Kosten verworfen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BGH mit Kostenrechnung vom 8.9.2020 gegen den Antragsteller nach Nr. 1700 GKG KV jeweils eine Gebühr i.H.v. 60 EUR angesetzt. Mit seinem als "Zurückweisung" überschriebenen Schreiben vom 10.9.2020 hat der Antragsteller geltend gemacht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem hat der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen gerügt.

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Antragstellers als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem (Einzelrichter des) III. Zivilsenat des BGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerungen zurückgewiesen.

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