Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen.
1. Streitwertfestsetzung
Es ist nicht verständlich, warum das LG Frankfurt (Oder) zeitlich gestaffelte unterschiedliche Streitwerte festgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes ist lediglich für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend. Vorliegend war allein die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG KV angefallen. Diese ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG mit Einreichung der Klageschrift fällig geworden und gleichzeitig entstanden. Dies hat zur Folge, dass sich die gerichtliche Verfahrensgebühr allein nach dem Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift berechnet. Auf spätere Reduzierungen des Streitwertes kommt es somit für die Berechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht an. Die zeitlich abgestufte Festsetzung des Streitwertes durch das LG war somit unrichtig und lediglich geeignet, die Parteien zu verwirren.
2. Gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes
Ist – wie hier – der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert vom Prozessgericht festgesetzt worden, ist gem. § 32 Abs. 1 RVG diese Festsetzung grds. auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich die Anwaltsgebühren oder eine anwaltliche Gebühr in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden oder festgesetzten Wert richtet. Ein solcher Fall hat hier vorgelegen, da mit der vor Beginn des Verhandlungstermins wirksam gewordenen einseitigen teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung für die Berechnung der Terminsgebühr nicht mehr der unverminderte Streitwert der Hauptsache maßgeblich war. In einem solchen Fall haben die Antragsberechtigten, das sind der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner oder im Falle der Bewilligung von PKH/VKH die Staatskasse, die Möglichkeit, beim Prozessgericht gem. § 33 Abs. 1 RVG die gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes zu beantragen.
Das LG Frankfurt (Oder) hat hier dem Antrag der (Prozessbevollmächtigten der) Beklagten auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes der Terminsgebühr stattgegeben, jedoch in Verkennung der Rechtslage und der Rspr. diesen Wert viel zu hoch festgesetzt. Wie sich der Gegenstandswert im Falle der einseitigen teilweisen Hauptsacheerledigung richtig berechnet, hat das OLG Brandenburg unter Anwendung der Rspr. des BGH zutreffend erörtert.
3. Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
Gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen die vom Prozessgericht erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Beschwerde eingelegt, wobei sie offensichtlich nicht klargestellt haben, in wessen Namen dies erfolgt ist. Das OLG Brandenburg hat die Beschwerde praxisgerecht dahin ausgelegt, dass die Beschwerde im Namen der Beklagten eingelegt worden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nämlich durch eine zu hohe Wertfestsetzung nicht beschwert, weil sich ihre Gebühren – hier nur die Terminsgebühr – im Erfolgsfall der Beschwerde nach einem geringeren Gegenstandswert berechnet als nach der angefochtenen Entscheidung des LG Frankfurt (Oder). Um Zweifel zu vermeiden, sollte der Rechtsanwalt in der Beschwerdeschrift eindeutig klarstellen, in wessen Namen er die Beschwerde einlegt.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 4/2021, S. 187 - 189