Nach diesen Maßstäben habe – so das LG – das AG hier zu Unrecht die anwaltlichen Gebühren gekürzt. Allgemein sei voranzustellen, dass die in Teil 5 VV vorgesehenen Gebührenrahmen für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen seien. Dies seien neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 EUR geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden seien. Zwar könnten auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Sie betreffen auch eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings würden sie dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister seien daher grds. als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.
Für sämtliche der hier im Wege der Beschwerde verfolgten Gebührenansätze sei die Kammer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aber gleichwohl der Auffassung, dass der vorgenommene Ansatz der Mittelgebühren jedenfalls nicht nach den aufgezeigten Maßstäben unbillig sei. Zwar sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Sache für den Betroffenen eine besondere Bedeutung gehabt hätte. Ein Fahrverbot habe ihm nicht gedroht. Auch komme der möglichen Eintragung eines Punktes in das FAER keine gesteigerte Bedeutung bei. Maßgeblich sei insoweit, dass konkrete über die Eintragung hinausgehende Folgen für den Betroffenen nicht ersichtlich seien und eine Löschung der Eintragung nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a StVG bereits nach Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten möglich gewesen wäre. Auf der anderen Seite könne die Kammer jedoch auch nicht erkennen, dass die Sache für den Betroffenen damit eine besonders unterdurchschnittliche Bedeutung hatte. Für die Frage des Umfangs der Tätigkeit des Verteidigers sei neben dem Dargelegten darauf hingewiesen, dass er nach seinem unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Vorbringen die Unfallörtlichkeiten in Augenschein genommen habe. Insofern sei zwar nicht näher ausgeführt, wann dies geschehen – mit welcher Gebühr dieser Aufwand also konkret abgegolten sei. Gleichwohl belege auch dieser Umstand, dass hier kein routinemäßig unter Nutzung von Synergieeffekten abzuarbeitender Massenfall wie eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen habe. Nach Dafürhalten der Kammer habe nach allem damit insgesamt eine Tätigkeit des Verteidigers in einem Bereich vorgelegen, in dem für die geltend gemachten Gebühren für die Betreibung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5103 VV und für die Betreibung des Verfahrens nach Abgabe der Akten an das Amtsgericht nach Nr. 5109 VV der Ansatz der Mittelgebühr von 160,00 EUR jeweils zumindest nicht nach den aufgezeigten Maßstäben unbillig sei. Zur Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV hat die Kammer ergänzt, dass die nach Aktenlage zu erwartende Vorbereitung der gerichtlichen Hauptverhandlung (schon) dem durchschnittlichen Bereich für die von den Gebührentatbeständen erfassten Ordnungswidrigkeiten zuzurechnen ist.
Ebenfalls nicht unbillig sei der Ansatz der Mittelgebühr von 255,00 EUR für die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV, bei der vor allem auf die aufgewendete Zeit abzustellen sei. Eine Dauer von 30 Minuten sei bei Hauptverhandlungsterminen in den von Nr. 5110 VV erfassten Bußgeldsachen nach Auffassung der Kammer als durchschnittlich anzusehen (vgl. m.w.N. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, Vorbem. 5 Rn 13).
Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Bezirksrevisorin im Beschwerdeverfahren hat die Kammer noch darauf hingewiesen, dass die Kammer die vom AG antragsgemäß auf 100,00 EUR festgesetzte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV in dieser Höhe nicht für unbillig hält. Selbst wenn – wie die Bezirksrevisorin – die Gebühr nur i.H.v. 80,00 EUR für angemessen hielte, wäre eine Überschreitung um 25 % auf 100,00 EUR angesichts der nur geringfügigen Überschreitung der genannten, nur regelmäßig geltenden 20 %-Grenze nicht als unbillig zu qualifizieren.