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In Rspr. und Lit. ist es seit jeher umstritten, ob dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann anfallen kann, wenn er die Besprechung allein mit dem Richter führt.
I. Gesetzliche Regelung
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Die Terminsgebühr für Besprechungen fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Hiervon ausgenommen sind lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber.
II. Anfall der Terminsgebühr
1. Rechtslage bis 31.7.2013
Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen allein mit dem Gericht oder dem Berichterstatter geführt hat, war schon nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV umstritten.
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Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus. |
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Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen. |
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Führt der Anwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg die Terminsgebühr anfallen. Gegenteiliger Auffassung sind das OVG Berlin-Brandenburg, das OVG Bremen und das FG Baden-Württemberg. |
2. Rechtslage ab 1.8.2013
Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung auch für den Gesetzestand ab 1.8.2013 gilt, ist fraglich. Nach der durch das 2. KostRMoG eingefügten Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt die Terminsgebühr nämlich nur für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen an. Eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten dürfte jedoch nicht "außergerichtlich" sein. Demgegenüber bezieht Mayer/Kroiß das Wort "außergerichtlich" in dieser Vorschrift nur auf den dort ebenfalls genannten Termin und nicht auf die Besprechung. Großzügiger ist das FG Düsseldorf, das einseitige Gespräche eines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht ohne Einbeziehung des Gegners für den Anfall der Terminsgebühr genügen lässt.
III. Einigungsbereitschaft des Gegners
Außerdem ist allgemeine Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen die Einigungsbereitschaft des Gegners. So muss bei Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners der Kläger vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan haben. Dies wird in der Praxis jedenfalls dann kaum einmal der Fall sein, wenn der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite in die einseitigen Gespräche mit dem Richter gar nicht eingebunden gewesen ist. Jedenfalls müsste der Anwalt, der seinem Mandanten die Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter berechnet, auch die Voraussetzung der Einigungsbereitschaft des Gegners darlegen. Geht es um die Kostenerstattung, so hat die erstattungsberechtigte Partei die Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr für Besprechungen, zu denen auch die Einigungsbereitschaft des Gegners gehört, darzulegen und im Streitfall glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 294 ZPO).
IV. Verfahrensweise des Prozessbevollmächtigten in der Praxis
Angesichts des Umstandes, dass nach einer weit verbreiteten Auffassung dem Prozessbevollmächtigten allein für Gespräche mit dem Richter die Terminsgebühr auch dann nicht anfällt, wenn der Richter den Inhalt dieser Besprechung in einem weiteren Gespräch mit dem Anwalt der Gegenseite erörtert, sollte der Anwalt den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen gebührenrechtlich absichern. Ein direktes Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten, in dem die mit dem Ziel der Erledigung mit dem Richter geführten Gespräche zusammengefasst und bestätigt werden, löst die Terminsgebühr für Besprechungen sowohl auf Seiten des anrufenden Anwalts als auch auf Seiten des angerufenen Anwalts aus.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 4/2021, S. 145 - 146