Die beiden Kläger bezogen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte der Kläger als Rechtsanwalt freiberufliche Einkünfte und unterlag der Umsatzsteuerpflicht. Der Kläger leitete zunächst allein wegen nur ihn betreffender Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer beim FG Düsseldorf ein finanzgerichtliches Verfahren ein. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits wurde die Klage auch auf solche Abrechnungsbescheide erweitert, die die Einkommensteuer der zusammen veranlagten Eheleute und damit auch der Klägerin des Ausgangsverfahrens betroffen hatten.

Wegen ihrer Auffassung nach unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens machten die Kläger vor dem BFH eine Entschädigung i.H.v. jeweils 1.200,00 EUR geltend. Der 10. Senat des BFH verurteilte den Beklagten, an jeden der Kläger 1.200,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Entschädigungsklageverfahrens hat der BFH dem Beklagten auferlegt.

Aufgrund dieser Kostenentscheidung haben die Kläger, für jeden von ihnen gesondert, die Festsetzung folgender Kosten nach einem Gegenstandswert von jeweils 1.200,00 EUR i.H.v. 485,00 EUR beantragt, dabei aber statt der Wertstufe bis 1.500,00 EUR unzutreffend die Wertstufe bis 2.000,00 EUR zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung des von den Klägern angesetzten Gegenstandswertes von 1.200,00 EUR errechnen sich somit folgende Gebühren und Auslagen:

 
 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV 184,00 EUR
(Wert: 1.200,00 EUR)  
1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV 172,50 EUR
(Wert: 1.200,00 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Gesamt 376,50 EUR

Für beide Kläger ergeben sich daher – bei richtiger Berechnung – 753,00 EUR statt der von den Klägern tatsächlich geltend gemachten 970,00 EUR.

Die Kostenstelle des BFH hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der Kläger auf insgesamt 582,80 EUR festgesetzt, die sich wie folgt berechnen:

 
 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV 321,60 EUR
(Wert: 2.400,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
(Wert: 2.400,00 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Gesamt 582,80 EUR

Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung haben die Kläger ihren Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Erinnerung hatte beim 10. Senat des BFH keinen Erfolg.

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