1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten im Entschädigungsklageverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat. Das ist im Entschädigungsklageverfahren der Senat.
  2. Dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG liegt vor, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.
  3. Werden in derselben Angelegenheit (hier: Entschädigungsklageverfahren) mehrere Gegenstände für einen oder mehrere Auftraggeber geltend gemacht, sind die einzelnen Gegenstandswerte gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Nur wenn für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird, findet eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nicht statt. Dafür ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV zu erhöhen.
  4. In Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH fällt keine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV, sondern eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an.

BFH, Beschl. v. 27.11.2020 – X E 4/20

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