1. Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Streitantrags

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO – im Gegensatz zur Klagerücknahme – nicht zum Wegfall der Anhängigkeit führt. Die Sache bleibt vielmehr im Mahnverfahren anhängig, sodass keine Kostenentscheidung ergehen darf (BGH AGS 2005, 570 = RVGreport 2005, 395). Der Streitantrag kann jederzeit wieder neu gestellt werden.

2. Auch in Kostensachen ist rechtliches Gehör zu gewähren

Auch in Kostensachen ist rechtliches Gehör zu gewähren, selbst wenn die Praxis dies – wie hier – häufig ignoriert. Die Vorschriften der § 12a RVG, § 69a GKG, § 61 FamGKG oder § 84 GNotKG oder auch die Möglichkeit der Befangenheitsablehnung geben dem Anwalt Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2022, S. 191 - 192

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