Die zwischen den Parteien zustande gekommene Gebührenvereinbarung habe sich auf Beratungsleistungen nach § 34 RVG bezogen, für die eine Vergütung ohne Beachtung der strengen Form des § 3a RVG vereinbart werden könne. Die Leistungen der Klägerin hätte auch in keinem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit gestanden, zudem fehle eine gesetzlich festgelegte Vergütung für diese Tätigkeit (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe AGS 2015, 114 = RVGreport 2014, 297; BeckOK RVG/v. Seltmann, Stand: 1.9.2021, § 3a Rn 13). Infolgedessen sei keine Form einzuhalten gewesen, worauf auch das LG zutreffend abgestellt habe.

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