Auch gegen die Anzahl der berechneten Tätigkeitsstunden von insgesamt 15,05 hatte das OLG keine Bedenken. Die Klägerin habe durch Vorlage ihrer Rechnung und den zusätzlich erläuternden Angaben substantiiert zum Anfall der Stunden vorgetragen, sie nach den tätigen Rechtsanwälten untergliedert und die ausgeübten Tätigkeiten hinreichend beschrieben. Die Beklagte selbst habe die Einbeziehung italienischer Kollegen der Klägerin gewünscht, weshalb schon daraus das Erfordernis der Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte ersichtlich sei und im Hinblick auf die Aufgabenstellung auch plausibel erscheine.
Aus den von der Klägerin in der Rechnung beschriebenen Tätigkeiten werde weiter deutlich, dass die Beklagte in nicht unerheblichem Umfang Unterlagen übermittelt hatte, welche durchgesehen und geprüft werden mussten. Hierzu habe die Klägerin unwidersprochen vorgetragen. Diese Tätigkeiten fielen, wenn auch vielleicht in unterschiedlichem Ausmaß, bei allen drei Rechtsanwälten an, welche das Anliegen der Beklagten bearbeiteten und was naturgemäß zu einem höheren Stundenaufwand geführt habe als bei einer Bearbeitung nur durch eine Einzelperson. Demgegenüber habe die Beklagte den Stundenaufwand nicht substantiiert bestritten, wovon das LG zutreffend ausgegangen sei. Ihr sei aus eigener Anschauung bekannt, welche Dokumente sie der Klägerin übermittelte, welche Beratungsleistungen von dieser erbracht wurden und welche E-Mails bzw. Telefonate mit ihr als Mandantin mit welchen Inhalten ausgetauscht wurden. Die Klägerin habe für Rechtsanwalt S u.a. im Stundenaufschrieb "telephone calls and extensive E-Mail correspondence with the client" vermerkt. Ein nur pauschales Bestreiten des Mandanten sei jedoch bei Vorgängen, die er selbst miterlebt habe (z.B. Telefonate) oder kenne (z.B. die übersandten Dokumente und deren Umfang) unerheblich (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf NJW 2019, 1956 = AGS 2019, 261 = RVGreport 2019, 330 m.w.N.). Demgemäß habe die Klägerin nicht näher zu den von der Beklagten übermittelten Unterlagen vortragen müssen. Des Weiteren habe die Klägerin zum Tag, der Person und dem Zeitaufwand vorgetragen, welcher mit den Telefonaten, die mit Herrn C als einer der für A tätigen Rechtsanwälte geführt worden waren, verbunden war. Damit habe sie den zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BGH NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267; Beschl. v. 11.12.2014 – IX ZR 177/13).