Das erstinstanzliche Familiengericht hat der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall für die Rechtsverteidigung in einer Ehesache die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) verweigert, weil sie über ausreichend eigenes Vermögen verfüge und daher eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt. Aus ihrer eingereichten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den dazu eingereichten Belegen ergibt sich, dass sie als Dekorateurin sowie im Filmgeschäft in verschiedenen Bereichen selbstständig eine Erwerbstätigkeit ausübt. Ein Girokonto weist ausweislich der überreichten Kontoauszüge ein Guthaben zwischen 2,58 EUR und 563,21 EUR aus, ein zweites Konto weist ein schwankendes Guthaben in Höhe zwischen 22.136,19 EUR Ende Mai 2021 und 13.910,79 EUR Anfang September 2021 aus. Auch nach Abzug des errechneten Schonvermögens (für sich selbst sowie ihre 3 minderjährigen Kinder – ergibt ein Schonvermögensbetrag von i.H.v. insgesamt 6.500,00 EUR (für die Antragsgegnerin i.H.v. 5.000,00 EUR, für jedes überwiegend von ihr unterhaltene und im Nestmodell gemeinsam betreute Kind i.H.v. 500,00 EUR) errechnet sich für die Antragsgegnerin ein ausreichendes Vermögen, um die Kosten der Rechtsverteidigung bestreiten zu können.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend eingewendet, dass die Ansicht des Familiengerichts unzutreffend ist. Es sei zwar richtig, dass sie über zwei Konten mit einem Guthaben von insgesamt etwa 13.900,00 EUR verfüge. Jedoch umfassen die vorgenannten Guthaben diverse Rücklagen, die ihr nicht als Vermögen anzurechnen sind. Es geht zum einen um gewährte Gelder aus einem Corona-Soforthilfeprogramm des Landes B., hiervon muss sie einen Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR an die Investitionsbank zurückerstatten. Darüber hinaus müsse sie eine Rücklage wegen Umsatzsteuerzahlung für das 3. Quartal 2021 bilden, dessen Betrag sie zur Zahlung bereits angemeldet habe. Weitere Rücklagen sind für Einkommenssteuervorauszahlungen (für den Monat Dezember 2021 i.H.v. 417,00 EUR, sowie weitere im März 2022 und Juni, September und Dezember 2022 fällig werdende Vorauszahlungen) zurückzuhalten.
Das Familiengericht hat der eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.
Die eingelegte sofortige Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 3, 567 ff. ZPO ist zwar zulässig, dass KG sieht diese jedoch in der Sache als nicht begründet an.
Der Antragsgegnerin verbleibt nach Auffassung des KG genügend ausreichendes Vermögen, um die Kosten der Rechtsverteidigung bestreiten zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des oben errechneten Schonvermögensbetrages i.H.v. insgesamt 6.500,00 EUR.