Eine weitere Änderung des RVG hat der Gesetzgeber durch Art. 15 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG) vom 4.5.2021 (BGBl I, 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 1 Abs. 2 RVG vorgenommen. In der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 S. 3 RVG hieß es, dass die Bestimmung des § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Diese Vorschrift regelte den Aufwendungsersatzanspruch des Vormundes oder Gegenvormundes, der Dienste ausgeübt hat, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Die Regelung hatte zur Folge, dass der als Vormund oder Gegenvormund tätige Rechtsanwalt, der originär anwaltliche Tätigkeiten erbringt, für diese Tätigkeiten eine Vergütung nach dem RVG verlangen kann. Diese Regelung wurde den Änderungen des VBRRefG angepasst. Die bisher in § 1835 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung findet sich nunmehr, bezogen auf die Dienste des Betreuers, in § 1877 Abs. 3 BGB. Ferner bestimmt die Neufassung des § 1 Abs. 2 S. 3 RVG, dass auch die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes unberührt bleibt. Dort ist – ähnlich wie bisher in § 1835 Abs. 3 BGB – bestimmt, dass der Berufsvormund für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, anstelle der Vergütung nach dem VBVG einen Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 1877 Abs. 3 BGB verlangen kann. Folglich kann der Berufsvormund, der anwaltliche Dienstleistungen erbringt, diese Tätigkeit nach dem RVG abrechnen.

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