Bei dem Bestellbutton mit der Beschriftung "Bußgeld jetzt abwehren!" handelt es sich um eine Schaltfläche i.S.d. § 312f Abs. 3 S. 2 BGB. Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche sei jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKo BGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j BGB Rn 25). Das sei hier der Fall. Der Button in der E-Mail des Klägers vom 10.8.2019 um 12:51 sei durch Absätze von dem vor- und nachstehenden Text abgesetzt. Grafisch sei der Text mit grüner Farbe in einem rechteckigen Kästchen hinterlegt. Mit dem Betätigen der Schaltfläche habe der Beklagte dem Softwaresystem des Klägers eine Rückmeldung geben können.

Der Kläger habe die Schaltfläche "Bußgeld jetzt abwehren!" in seiner E-Mail vom 10.8.2019 um 12:51 Uhr nicht mit Wörtern "zahlungspflichtig bestellen", oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet. Die Formulierung stelle keine entsprechende eindeutige Formulierung i.S.d. § 312 Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liege vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKo BGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j BGB Rn 27). Die Schaltfläche sei so zu beschriften, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert werde, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöse. Sie müsse in ihrer Eindeutigkeit der Aussage der Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" mindestens ebenbürtig sein (vgl. BT-Drucks 17/7745, 11 f.; BeckOK BGB/Maume, a.a.O., § 312j Rn 26). Die Beschriftung der Schaltfläche mit der Formulierung "Bußgeld jetzt abwehren!" erfülle diese Anforderungen nicht. Mit dieser Bezeichnung werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt, dass durch das Betätigen der Schaltfläche direkt eine vertragliche Bindung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt eingegangen werde Zudem werde mit dieser Formulierung die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht vermittelt, da hierauf nicht hingewiesen werde und insbesondere keine Angaben zu den Kosten mitgeteilt werden, denn das Abwehren des Bußgelds sei jedermann möglich und gerade keine Formulierung, die spezifisch auf eine anwaltliche Dienstleistung schließen lasse. Es komme nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit dem Text oberhalb des Buttons eindeutig erkennbar sei, dass ein zahlungspflichtiger Rechtsanwaltsvertrag geschlossen werde, denn für die Bestimmung des Sinngehalts sei gem. Art. 8 Abs. 2 Verbraucherrechte-RL ausschließlich auf den Inhalt der Schaltfläche abzustellen (EuGH NJW 2022, 1439). Wegen der Beschränkung auf den Inhalt der Schaltfläche sei es auch unerheblich, dass der Beklagte zuvor Unterlagen der Rechtsschutzversicherung übersandt haben soll, zumal sich hieraus gerade kein Hinweis ergebe, dass der Beklagte teilweise auch selbst zahlungspflichtig sei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?