Es handele sich auch nicht um einen Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation gem. § 312j Abs. 5 S. 1 BGB, da seitens des Klägers ein automatisiertes Verfahren mit Textbausteinen angewandt werde. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte zuvor Unterlagen seiner Rechtsschutzversicherung übersandte, denn es sei nicht ersichtlich, dass hierüber auf den Einzelfall bezogen kommuniziert worden sei.

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