1. Bei der Regelung in Nr. 4102 VV handelt es sich um eine abschließende Regelung, die nicht analog auf weitere Termine Anwendung findet.
  2. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung handelt.
  3. Mehrtätigkeiten sind über § 14 RVG oder über den Weg des § 51 RVG zu verfolgen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22

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