- Bei der Regelung in Nr. 4102 VV handelt es sich um eine abschließende Regelung, die nicht analog auf weitere Termine Anwendung findet.
- Es spricht nichts dafür, dass es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung handelt.
- Mehrtätigkeiten sind über § 14 RVG oder über den Weg des § 51 RVG zu verfolgen.
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