1. Weitere Geschäftsgebühr ?

Die erste Frage, die sich stellte, war die, ob für das Anmahnen der Vergleichssumme eine neue Geschäftsgebühr angefallen ist. Dies dürfte zu bejahen sein. Mit Abschluss des Vergleichs war die Angelegenheit erledigt. Der Vergleich hat eine neue selbstständige Forderung geschaffen.

Wird der Anwalt sodann beauftragt, aus dem Vergleich vorzugehen (hier außergerichtliche Mahnung) stellt dies eine neue Angelegenheit dar. Es verhält sich nicht anders als bei einem gerichtlichen Vergleich. Wird nach einem gerichtlichen Vergleich nicht gezahlt und muss die Vergleichssumme "angemahnt" werden, handelt es sich auch insoweit um eine neue Angelegenheit, dort allerdings um eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsandrohung), die eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV auslöst. Da hier jedoch kein vollstreckbarer Titel vorlag, ist eine Geschäftsgebühr entstanden.

2. Erstattung?

Die zweite Frage die sich stellt, war die, ob diese Geschäftsgebühr zu erstatten sei. Auch dies wäre zu bejahen gewesen. Gerät der Schuldner mit einer vergleichsweise zugesagten Zahlung in Verzug, dann hat er die daraus entstandenen verzugsbedingten Kosten (hier Anwaltskosten) zu ersetzen. Die Abgeltungsklausel im Vergleich konnte ersichtlich nur die Geschäftsgebühr betreffen, die bis zum Abschluss des Vergleichs angefallen war.

Hätte der vormalige Kläger nicht gemahnt, sondern hätte er sogleich Klage aus dem Vergleich erhoben, wäre die dann angefallene Verfahrensgebühr ja auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig gewesen. Wenn der Gläubiger stattdessen noch einmal vorgerichtlich mahnt, anstatt sofort einen Prozessauftrag zu erteilen, kann dies doch nicht zu seinem Nachteil gereichen.

3. Besser Vergleich protokollieren lassen

Zweckmäßiger wäre es gewesen, das Zustandekommen des Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen. Dann hätte ein vollstreckbarer Titel vorgelegen. Es hätte dann nicht mehr außergerichtlich zur Zahlung angemahnt werden müssen; vielmehr hätte sogleich eine Vollstreckungsandrohung ausgesprochen werden können. Hier wäre die Frage der Abrechnung und der Kostenerstattung eindeutig gewesen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2023, S. 172

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