Der Anwalt war am 10.7.2020 im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung vom 28.4.2021 verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Pflichtverteidiger Berufung ein und erhob später auch noch gegen das Berufungsurteil Revision. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rechnete er seine Vergütung mit der Landeskasse ab. Dabei berechnete er seine Gebühren und Auslagen in erster Instanz nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung des RVG und die Gebühren und Auslagen für die beiden Rechtsmittelverfahren nach der ab dem 1.1.2021 geltenden Fassung. Der Urkundsbeamte setzte die Vergütung für alle drei Instanzen lediglich nach dem alten Gebührenrecht fest. Dies begründete er damit, dass die Bestellung am 10.7.2020 erfolgt sei und damit für alle Instanzen das zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungsrecht anzuwenden sei. Die hiergegen erhobene Erinnerung hat Erfolg.

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