Das OLG Dresden folgt in seiner Entscheidung dann final der h.A., wonach bei Anwendung des § 177 Abs. 1 InsO stets der Gläubiger die Kosten zu tragen hat, unabhängig davon, ob seine Säumnis auf seinem Verschulden beruht oder nicht (Jäger/Gerhardt, InsO, 2. Aufl., 2022, § 177 Rn 15; BeckOK Insolvenzrecht/Zenker, a.a.O., § 177 Rn 17; Braun/Specovius, a.a.O., § 177 Rn 11; Karsten Schmidt/Jungmann, a.a.O., Rn 20; Oestreich/Hellstab/Schneider, GKG/FamGKG, 120. Ergänzungslieferung Mai 2018, Rn 54 f. zu Nrn. 2310–2386 GKG KV). Im Falle einer notwendigen nachträglichen Prüfung entstehe die Gebühr i.H.v. gegenwärtig 22,00 EUR. Nach Auffassung des Senats knüpft der Anfall der Gebühr nicht an ein vom Kostenbeamten zu prüfendes Verschulden an, sondern entsteht sie allein dadurch, dass das Insolvenzgericht die gebührenauslösende Tätigkeit – die Prüfung der Forderung im schriftlichen (Nachtrags-)Verfahren – vornimmt (vgl. Kayser/Thole/Depré, a.a.O., § 177 Rn 15; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/Wagner, InsR, 4. Aufl., 2020, § 177 Rn 10; LG Krefeld, Beschl. v. 9.2.2017 – 7 T 156/16, NZI 2017, 367; AG Norderstedt, Beschl. v. 5.4.2016 – 66 EN 288/14; offengelassen von Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl., 2018, § 177 Rn 5).
1. Keine Kostenhaftung des Verwalters
Auch wenn die Ursächlichkeit auf ein Versäumnis des Verwalters zurückzuführen sei, sei dieser nicht kostenrechtlich als "der Säumige" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Diese Ansicht knüpfe zwar an die Wortwahl des Gesetzgebers in § 177 InsO an, ein solches Verständnis des Gesetzestextes entspricht jedoch nicht dem Konzept des Gerichtskostengesetzes, das dem Kostenbeamten auch sonst keine Ermittlungspflichten zur "Vorgeschichte" der Gebührenentstehung auferlegt. Als Säumiger sei danach stets der Gläubiger zu verstehen. Die Bezeichnung "der Säumige" wurde – so das OLG – bei Einführung der InsO aus § 142 KO übernommen (vgl. BT-Drucks 12/7302, 184) und stammt noch aus einer Zeit, in der die Gläubiger ihre Forderungen gem. § 139 S. 2 KO beim Insolvenzgericht anzumelden hatten und noch kein Insolvenzverwalter nach § 174 InsO zwischengeschaltet war. Bei Anwendung des § 142 KO bestand daher kein Unterschied zwischen "Anmeldendem" und "Säumigen", diese Formulierungen wurden synonym verwendet.
2. Kein fehlender Kostenschuldner
Das OLG Dresden ist zudem der Ansicht, wonach ein Kostenschuldner stets vorhanden sein müsse. § 177 InsO im Zusammenspiel mit § 33 GKG begründe unmittelbar eine Kostenhaftung zugunsten der Staatskasse und bedürfe keiner weiteren gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG. § 177 InsO ordne dann unmittelbar die Kostenhaftung "des Säumigen" an.