Die Antragsteller hatten vor dem AG Obernburg – FamG – von der Antragsgegnerin, ihrer Schwiegertochter, die Rückzahlung eines hälftigen Darlehensbetrages i.H.v. 9.580,00 EUR verlangt. Nach Zustellung der Antragsschrift zahlte die Antragsgegnerin die Hauptforderung am 7.3.2023 auf das Konto der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Am 9.3.2023 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ein Telefonat mit dem zuständigen Familienrichter, in dem es darum ging, ob das anhängige Verfahren mit einem weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren zu verbinden sei und wie beide Verfahren ohne die Tragung von Verfahrenskosten durch die Antragsteller beendet werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10.3.2023 erklärten die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Telefonat mit dem Richter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt mit Ausnahme der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten. Insoweit erweiterten sie ihren Antrag auf einen Freistellungsanspruch i.H.v. 1.192,86 EUR. Auch diesen Betrag erstattete die Antragsgegnerin den Antragstellern am 13.3.2023. Hieraufhin erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom gleichen Tage das Verfahren insgesamt für erledigt. Nachdem die Antragsgegnerin dieser Erledigungserklärung nicht widersprach, legte das AG ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 9.580,00 EUR fest.
Unter dem 19.4.2023 beantragten die Antragsteller die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Antragsgegnerin. In dem geltend gemachten Betrag war eine 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 736,80 EUR enthalten. Durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 28.8.2023 hat die Rechtspflegerin des AG Obernburg die Kosten ohne Berücksichtigung der Terminsgebühr festgesetzt.
Die Absetzung der Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin damit begründet, zum Zeitpunkt des Telefonats sei die Hauptforderung bereits bezahlt gewesen. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat die Rechtspflegerin zunächst eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen Familienrichters hinsichtlich des Telefongespräches vom 9.3.2023 eingeholt. In dieser Stellungnahme hat der Richter das Telefonat hinsichtlich der Frage der Kostentragung bestätigt. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die zu erstattenden Kosten antragsgemäß unter Einbeziehung der Terminsgebühr festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr gewandt. Dieser sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin des AG nicht abgeholfen und diese dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG hat den Abhilfebeschluss der Rechtspflegerin aufgehoben.