1. Der Gesamtwert
Der Streitwert beträgt gem. § 39 Abs. 1 GKG insgesamt 5.974,00 EUR und ist zusammengesetzt aus dem Wert der Zustimmungsklage von 4.000,00 EUR und dem Wert der Mängelbeseitigungsklage über 1.974,00 EUR.
2. Wert der Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin
Maßgebend für die Bemessung des Wertes der Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin ist die Bedeutung der Aufnahme der Lebensgefährtin für die Lebensführung des Klägers (Mieters). Denn der Mietgebrauch dient der Lebensführung des Mieters. Damit finden auch subjektive Gesichtspunkte Eingang in die Bewertung.
Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, also nach dem Interesse des Klägers an dem Erfolg seiner Klage. Dies hängt maßgebend von seinem wirtschaftlichen Interesse ab. Ein wirtschaftliches Interesse des Mieters besteht auch an der Nutzung der ihm gegen Zahlung der vereinbarten Miete überlassenen Wohnung nach Maßgabe seiner im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs bestehenden Nutzungswünsche. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Das Interesse am Mietgebrauch der Wohnung lässt sich dementsprechend nicht ausschließlich oder nicht in erster Linie an objektiven Kriterien messen, sondern hängt auch mit den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zusammen. Die Beurteilung des Werts für das Begehren der Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in die Mietwohnung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, sodass sich jede schematische Lösung verbietet. Daran gemessen hat der Kläger in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass es ihm zunächst auf die gemeinsame Gründung und Führung eines gemeinsamen Haushalts im Rahmen der schon seit mehr als fünf Jahren bestehenden Beziehung ankommt, aber dann auch auf die Ersparnis von Kosten und die Teilung der Miete. In Anbetracht der geltend gemachten subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse des Klägers (Mieters), der – wie angesprochen – seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führt und der sich gemeinsam mit dieser nun zu einer gemeinsamen Haushaltsführung entschieden hat, legt die Beschwerdekammer einen Wert von 4.000,00 EUR zugrunde. Innerhalb dieses Wertes ist auch das wirtschaftliche Interesse an der monatlichen Ersparnis des Klägers an dem hälftigen Anteil der Miete berücksichtigt.
Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin hat die Beschwerdekammer nicht die – im Detail – streitigen Grundsätze für die Streitbemessung bei einer Klage auf Erlaubnis zur Untervermietung herangezogen. Dort wird vertreten, dass sich der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem 3,5fachen (so z.B. KG NJW-RR 2017, 331 = AGS 2017, 41) oder jedenfalls nach dem einfachen (so z.B. LG Berlin NJW-RR 2016, 895) Jahreswert der zu erwartenden Untermiete richtet. Die Anwendung dieses Grundgedankens in der Form der Kostenersparnis für den Kläger durch Beteiligung der Lebensgefährtin an der dann gemeinsamen Miete ist aber nicht das alleinige zu bewertende Interesse. Vielmehr sind bei einer Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin alle persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zu berücksichtigen, sodass das Interesse der Kostenersparnis mit einem gewichtigen Anteil, aber eben nicht allein in die Gesamtbewertung einzufließen hat. Dies aber schematisch mit dem 3,5fachen oder einfachen Jahreswert der Kostenersparnis bei der Miete für den Kläger zu berechnen, wird der individuellen Bewertung des Streitwerts nicht gerecht.